Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.2.4.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands

Topographie

Das Höhenniveau im Plangebiet liegt insgesamt zwischen ca. 5,40 m ü. NHN (Sohle Kollau) und 12,30 m ü. NHN (Verwallung östlich der Zufahrt zum Vereinsgebäude). Die Geländehöhen im Bereich der vorhandenen Sportplätze bewegen sich zwischen 8,0 m (Baseballanlage) und 9,3 m ü. NHN (östliche Spielfelder). Im östlichen Abschnitt der Straße Langenhorst wird auf der nördlichen Straßenseite ein ausgeprägter Höhenversatz zwischen Sportflächen und Straße durch Böschungen oder Mauern überwunden. Im mittleren Abschnitt der Straße Langenhorst erstreckt sich auf der südlichen Straßenseite ein ca. 80 cm hoher Wall, der den Übergang zum angrenzenden Grünland bildet.

Die Geländehöhen im Bereich der Freiflächen zwischen der Straße Langenhorst und der Kollau bewegen sich zwischen 7,0 und 7,8 m ü. NHN, dabei fällt das Gelände von Nordwest nach Südost. Die Flächen westlich des Langenhorstgrabens liegen i.M. bei ca. 7,4 - 7,5 m ü. NHN, die Flächen östlich des Langenhorstgrabens liegen i.M. bei ca. 7,2 - 7,3 m ü. NHN.

Versiegelung

Der Versiegelungsgrad im Plangebiet ist durch den hohen Anteil an Freiflächen im Vergleich zu den benachbarten Wohn- und Gewerbegebieten relativ gering. Im Bereich der derzeitigen Sportflächen nördlich der Straße Langenhorst liegen zwei Naturrasen- und ein Kunstrasenspielfeld sowie ein Baseballfeld in Naturrasen, zudem ein Vereinsgebäude (ca. 1.500 m²), mehrere kleinere Betriebsgebäude sowie Erschließungs- und Stellplatzflächen.

Die Grünlandflächen zwischen der Straße Langenhorst und der Kollau sind bis auf die Wegeflächen unversiegelt.

Der Bereich der vorhandenen Wohnbebauung an der östlichen Langenhorst ist im Geoportal (Bodenversiegelung) mit einem Versiegelungsgrad von 50-60% dargestellt. Im Bereich der (relativ neuen) Kleingartenflächen mit üblicher Kleingartenbebauung ist ein geringer Versiegelungsgrad von 20-30 % anzunehmen.

Geologie

Der Untergrund im Plangebiet besteht bis in eine Tiefe von ca. - 30 m ü. NHN hauptsächlich aus Sanden und Geschiebemergel der Saale-Kaltzeit. Da das geplante Vorhaben keine tiefergehenden Eingriffe umfasst, sind darunter liegende geologische Strukturen nicht relevant. Im Planungsraum sind die Ablagerungen der Saale-Kaltzeit an der Oberfläche teilweise in geringer Mächtigkeit durch Niederungssande der jüngeren Weichsel-Kaltzeit sowie Niedermoortorfe der jüngsten geologischen Epoche überdeckt. Die Sande der Saale- und der Weichsel-Kaltzeit bilden im Planungsraum den oberflächennahen Grundwasserleiter.

Böden

Im Bereich zwischen der Straße Langenhorst und der Kollau wurden im September 2021 von Büro LLS zehn Bohrungen bis zu einer maximalen Tiefe von ca. 3 m unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. Dabei wurden an allen Standorten anthropogen überprägte und relativ mächtige (ca. 40-80 cm) Oberböden mit schwankenden Anteilen an Fremdstoffen (Müll, Steine, Pflasterplatten, Bauschutt etc.) vorgefunden. Dies ist auf die Vornutzung als Kleingartensiedlung zurückzuführen. Der vorgefundene Oberboden eignet sich voraussichtlich nicht bzw. nur zu geringen Anteilen zum Wiedereinbau in die Tragschichten der geplanten Sportplätze (Zuordnungswert Z2 gemäß LAGA-Tabelle wegen Überschreitung des Parameters PAK).

Die darunter anstehenden Böden bestehen aus stark schluffigen Sanden bis sandigen Schluffen. Zonal können stärker bindige Bodenschichten auftreten (Schlufflinsen). Grundwasser und / oder Schichtenwasser wurde zum Zeitpunkt der Untersuchungen 2021 zwischen 0,8 und 1,9 m unter GOK angetroffen, in 2023 (s.u.) ab einer Tiefe von 0,19 m unter GOK (genauere Aussagen zum Grundwasser s. Kap. 4.2.5 Schutzgut Wasser). Der Boden wird als überwiegend wasserundurchlässig eingeordnet, so dass die Herstellung eines funktionsfähigen Entwässerungssystems die Voraussetzung für die Herstellung von Sportplätzen in diesem Bereich ist. Das Baugrundgutachten weist darauf hin, dass die vorkommenden Bodenarten des anstehenden Baugrundes zonal besonders empfindlich gegenüber einer Veränderung des natürlichen Wassergehalts sind. Bei Wassersättigung verliert der anstehende Boden seine Standfestigkeit und Verdichtungsfähigkeit. Bei anfallenden Erdarbeiten wird in Abhängigkeit des Bauzeitpunktes ggf. eine Bodenstabilisierung durch Zugabe von hydraulischen Bindemitteln erforderlich. Der anstehende Boden ist bedingt für die Herstellung eines Vor-Ort-Versickerungssystems in Form von Sickergräben geeignet, dabei muss jedoch der zonal hohe Grundwasserstand beachtet werden.

Im Bereich des Weges „Brandfurt“ befinden sich im Unterbau Bauschutt und Schlacke.

2023 wurde von Büro LLS das o.g. Baugrundgutachten insbesondere zur Gewinnung von Informationen über den Schwankungsbereich des Grundwassers um Erkenntnisse aus sechs weiteren Rammkernsondierungen ergänzt, von denen fünf als Grundwassermessstellen ausgebaut wurden (genauere Aussagen zum Grundwasser s. Kap. 4.2.5 Schutzgut Wasser). Der vorgefundene Schichtenverlauf entspricht dabei weitestgehend den Ergebnissen aus 2021.

Im Bereich der Sportflächen nördlich der Straße Langenhorst sind die Böden durch die Sportplatzaufbauten weitestgehend anthropogen überformt.

Versickerungspotenzial

Das hydrogeologische Gutachten von Büro BWS stellt dar, dass im nördlichen Teil des Planungsraums nördlich der Straße Langenhorst günstigere Randbedingungen für eine Versickerung gegeben sind. Im südlichen Teil des Planungsraums sind geringe Grundwasserflurabstände gegeben, so dass eine Versickerung von Niederschlagswasser hier eher eingeschränkt bis unwahrscheinlich ist. Eine Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt im Planungsraum bereits heute an verschiedenen Stellen nördlich der Straße Langenhorst. Eine Niederschlagsversickerung führt zu einem Anstieg des Grundwasserstands im Bereich der Anlage und ihrer Umgebung. Konflikte infolge der bestehenden Niederschlagsversickerung sind nicht bekannt.

Bodenkühlleistung

Wie bereits im Kap. 4.2.3. (Schutzgut Klima) dargestellt werden im Geoportal im Plangebiet „Flächen mit hoher Bodenkühlleistung aufgrund von Grundwasseranschluss“ dargestellt.

Altlasten

Für das Plangebiet sind im Altlastenhinweiskataster und Bodenzustandsverzeichnis folgende Flächen registriert:

  • Flächen Nr. 6242-020-00: Die Auffälligkeiten aus Luftbildern und Grundkarten (6242-020-00) werden mit der Ergänzung „erledigt (Verdacht ausgeräumt)“ geführt. Eine Untersuchung fand nicht statt.
  • Nr. 6242-021-00: Die Verfüllung des ehemaligen Grabens hat nach 1952 bis vor 1961 stattgefunden. Bei Untersuchungen des Bodens in 2010 wurden erhöhte Blei, Quecksilber und PAK (EPA)-Gehalte festgestellt. Bei Baumaßnahmen ist u.a. wegen angetroffener sandiger Auffüllungen und den Untersuchungsergebnissen mit Mehrkosten für die Entsorgung von Aushubmaterial zu rechnen.

Schutzwürdige Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden.

4.2.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Versiegelungen und Überbauungen führen grundsätzlich zur Zerstörung des Bodengefüges und zum Verlust der natürlichen Bodenfunktionen sowie zu einem erhöhten Oberflächenabfluss und damit zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ist das geltende Planrecht zu berücksichtigen, das insbesondere für die Flächen für Sportanlagen „(A)“ nördlich der Straße Langenhorst bereits umfängliche Versiegelungen zulässt („Sondergebiet Sportzentrum“ mit dem geplanten Bau einer Sporthalle sowie „Private Grünfläche Sportanlagen“). Die beabsichtigte Neuanlage bzw. Modernisierung von fünf Sportplätzen (zwei Spielflächen werden nach heutiger Überlegung modernisiert, drei werden neu gebaut), der Neubau von drei Funktionsgebäuden (ca. 5.300 m² Grundfläche verteilt auf drei Baufelder) sowie der Bau einer Tribüne (Stehtraverse) und der erforderlichen Erschließungsflächen wären bereits auch mit geltendem Planrecht möglich. Vorhandene Gebäude und Stellplatzanlagen werden abgerissen. Rein planungsrechtlich wird keine Zunahme der Versiegelung vorbereitet. Durch die Verlegung der Straße Langenhorst wird jedoch eine verdichtete Anordnung von Spielfeldern ermöglicht. Bei vollständiger Umsetzung der konkreten Planung für das Nachwuchsleistungszentrum wird es daher gegenüber dem Bestand zu einer größeren baulichen Auslastung der Flächen für Sportanlagen „(A)“ kommen, da die zur Verfügung stehenden Flächen durch insgesamt fünf Spielfelder sowie drei Funktionsgebäude und Erschließungsflächen überwiegend bis an die Grundstücksgrenzen ausgelastet werden.

Das neue Planrecht setzt für alle Gebäude eine Dachbegrünung fest. Dies stellt in Bezug auf das Schutzgut Boden gegenüber dem geltenden Planrecht eine Verbesserung dar. Dachbegrünungen können in gewissem Umfang als Sekundärstandorte Bodenfunktionen übernehmen, indem sie Wasser speichern und Lebensraum für Tiere und Pflanzen bieten.

Auch im Bereich der Straßenverkehrsflächen an der Langenhorst, an der Niendorfer Straße sowie im Bereich der nicht realisierten ca. 10 m breiten Planstraße zwischen den beiden genannten Straßen wäre eine deutlich umfangreichere Versiegelung bereits planungsrechtlich möglich gewesen. Für die Verlegung eines Teilabschnittes der Langenhorst incl. neu geplantem Wendehammer wird ein kleinerer Teil der derzeit als Kleingartenfläche festgesetzten Grünlandfläche beansprucht. Für die durch Gehrechte gesicherten Wegeverbindungen entsteht dagegen im westlichen Teil des Plangebietes eine gegenüber dem Bestand etwas verlängerte Wegeführung.

Für den Bereich der geplanten Flächen für Sportanlagen „(B)“ südlich der Straße Langenhorst im derzeitig überwiegend unversiegelten Überschwemmungsgebiet ist dagegen von einer deutlichen Zunahme der Versiegelung auszugehen, verbunden mit der entsprechenden Beeinträchtigung der Bodenfunktionen. Auch hier ist das geltende Planrecht mit der Festsetzung „Private Grünflächen: Dauerkleingärten“ zu berücksichtigen. Die jahrzehntelange Kleingartennutzung führte zu den o.g. anthropogenen Überprägungen des Bodens, eine erneute Ausnutzung des geltenden Planrechts ginge mit zusätzlicher Versiegelung durch Gartenlauben und Erschließungswege einher. In diesem Teil des Plangebietes ist dennoch im Vergleich der bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzung gegenüber der künftig zulässigen Nutzung von einer deutlich stärkeren Erhöhung der Versiegelungsrate auszugehen als im Bereich der vorhandenen Sportanlagen nördlich der Langenhorst.

Für die geplanten Sportplätze 4 und 5 ist zukünftig durch die in Kap. 4.1.2 beschriebene Komplettabdichtung nach unten und zur Seite von einer Vollversiegelung auszugehen. Zudem ist davon auszugehen, dass gemäß der aktuellen Funktionsplanung die Oberflächen auf mindestens einem Platz als Kunstrasen ausgebildet wird. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags wird der Verein St. Pauli dazu verpflichtet, neben einem Kunstrasen auch einen Naturrasenplatz herzustellen. Da diese Verpflichtung aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht über die Erstherstellung hinaus bindend geregelt werden kann, wird bei der Bilanzierung auch für den zweiten Platz ein Kunstrasenbelag angenommen (Worst-Case-Annahme).

In den geplanten Retentionsbereichen „M2“ und „M3“ werden Flächen abgegraben und der Boden überwiegend aufgrund der Vorbelastungen bzw. weil er für die Sportplatzaufbauten nicht zu verwenden ist, abgefahren. Im Bereich der Flächen für Sportanlagen „(B)“ werden anstehende Böden, die sich als Unterbau für Sportplatzflächen nicht eignen, abgegraben und durch die geplanten Sportplatzaufbauschichten ersetzt.

Alle übrigen Flächen im Plangebiet – die Maßnahmenflächen „M1-3“, die Flächen mit zu erhaltendem Vegetationsbestand, die Kleingartenflächen sowie die Gewässerflächen – werden nicht versiegelt.

Im Bereich der dargestellten Leitungsrechte innerhalb von Maßnahmenflächen liegen entweder bereits unterirdische Leitungen (z.B. im Bereich der Fläche M1), die nur im Fall einer Sanierung bzw. Reparatur freigelegt werden müssten, oder es sind langfristig neue Leitungen geplant (z.B. die Leitungstrasse zwischen den geplanten Sportplätzen 4 und 5). Die mit den unterirdischen Leitungsneuverlegungen bzw. -sanierungen verbundenen Eingriffe sind zeitlich begrenzt und die Flächen werden nach den Eingriffen entsprechend den naturschutzfachlichen Zielsetzungen für die Maßnahmenflächen wiederhergestellt. Artenschutzfachliche Schutzfristen sind einzuhalten.

Im Bereich der dargestellten Geh- und Fahrrechte innerhalb von Grünflächen sind wasserdurchlässige Wegebeläge zu verwenden.

Für Hochwasser- und Starkregenereignisse sind zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen aus dem Bereich der Sportanlagen „B“ (z.B. Dünge- und Spritzmittel, Mikroplastik / Kunststoffgranulate aus dem Kunstrasenbelag) in den Boden bzw. in die Kollau und das Grundwasser umfängliche Maßnahmen vorgesehen (Höhenvorgaben, Abdichtungen, Filtersysteme etc.), die ausführlich in Kap. 4.2.5 (Schutzgut Wasser) dargestellt sind. Hochwasserereignisse jenseits des HQ 100 sind als Katastrophenfälle zu betrachten, bei denen auch schadstoffbelastete Flächen außerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete überflutet werden, was gesetzlich nicht verhindert werden kann. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenkühlleistung der anstehenden Böden im Plangebiet bzw. Maßnahmen zur Kompensation sind in Kap. 4.2.3 (Schutzgut Klima) dargestellt.

Bilanzierung gemäß Staatsrätemodell

Für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in den Boden wurde eine Eingriffsbilanzierung erstellt, die sich an dem Hamburger Staatsrätemodell (FHH 1991) orientiert. Eine ausführliche Darstellung der Bilanzierung incl. Flächen- und Punktwertetabellen erfolgt in einem Begleitdokument zum Umweltbericht.

Das Ergebnis zeigt für das Schutzgut Boden ein Minus von 8.034 Punkten. Als naturschutzfachlicher Ausgleich wird dem Eingriff die im Plangebiet liegende Ökokontofläche an der Niendorfer Straße 99 zugeordnet. Der naturschutzfachliche Eingriff in das Schutzgut Boden wird durch Zuordnung der Maßnahmenfläche 5 als Ausgleichsfläche kompensiert.

4.2.4.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (Zusammenfassung)

Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden folgende Festsetzungen und Regelungen getroffen:

  • Schutz von bisher unbeeinträchtigten Böden im Bereich von Vegetationsstandorten und Gewässern vor Bodenbeeinträchtigungen durch planungsrechtliche Sicherung dieser Bereiche mittels verschiedener Ausweisungen und Festsetzungen: z.B. Festsetzung von Erhaltungsgeboten, Ausweisung als „öffentliche Parkanlage FHH“, als „Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“ und als „Wasserfläche“;
  • Festsetzung zur Dachbegrünung mit mind. 15 cm Substrataufbau (Festsetzung § 2 Nr. 16);
  • Festsetzung der Ausführung von Wegen, oberirdischen Stellplätzen, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen innerhalb der Flächen für Sportanlagen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau (Festsetzung § 2 Nr. 22);
  • Entsorgung von belasteten Böden auf den Flächen südlich der Straße Langenhorst (ehemalige Kleingärten und Straße Brandfurt); langfristige Regeneration von Böden und ihren natürlichen Bodenfunktionen in den Maßnahmenflächen „M1-3“;
  • Kompensation der Verdunstungskühlung auf überplanten Kaltluftlieferflächen im Bereich der Flächen für Sportanlagen „(B)“ durch Beregnung mit Verdunstungskühlungseffekt;
  • Kompensation für Flächenverluste mit hoher Bodenkühlleistung durch Vergrößerung von Flächen mit Grundwasseranschluss bzw. grundwassernahen Böden im Bereich Retentionsfläche „M2“ und der Sekundäraue „M3“ sowie durch Sicherung von Regenwassersammlung und Nutzung zur Bewässerung der Plätze;
  • Inanspruchnahme von 8.034 Boden-Punkten aus der Ökokontofläche Niendorfer Straße 99.
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