Planunterlagen: Niendorf97

Verordnung

Nr. 19

Die Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind flächig mit Bäumen (20 v. H.) und Sträuchern (80 v. H.) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Nr. 20

Für festgesetzte Gehölzpflanzungen gelten folgende Vorschriften:

a) Es sind standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden.

b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mind. 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mind. 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.

c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mind. 12 m² anzulegen und zu erhalten.

Nr. 21

Ballfangzäune sind auf mind. 25 v. H. ihrer Länge mit immergrünen Rankpflanzen sowie Rankpflanzen mit Blühaspekt zu begrünen.

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