Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen ein. Wesentliche Lärmquellen stellen die nördlich angrenzende Kollaustraße, die östlich verlaufende Niendorfer Straße sowie die Güterumgehungsbahn im Süden dar.
Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-19 und gemäß Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert am 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334).
Verbindliche Grenzwerte für die Beurteilung von Verkehrslärm in der Bauleitplanung liegen nicht vor. Die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau ist in Hamburg nicht eingeführt. Die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Verkehrslärm erfolgt daher gemäß „Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010“ in Anlehnung an die 16. BImSchV. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Funktionsgebäude des Trainings- und Nachwuchsleistungszentrums wird ein Schutzanspruch vergleichbar eines Gewerbegebietes (GE) herangezogen. Da lediglich ein Betrieb im Tageszeitraum vorgesehen ist, wurde folglich eine Schutzwürdigkeit auch nur für den Tagzeitraum unterstellt.
Innerhalb des Plangeltungsbereiches sind tags die Belastungen von dem Flugverkehr und im nordöstlichen Gebiet des Plangeltungsbereiches die Verkehrsbelastung von der Kollaustraße maßgebend.
Im nordöstlichen Bereich sind bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) tags zu erwarten. Der geltende Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags wird nicht eingehalten. Der Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiete von 69 dB(A) tags wird bei freier Schallausbreitung erst ab einem Abstand von ca. 54 m, gemessen von der Mitte der Kollaustraße aus, unterschritten.
Im Ergebnis sind für das an der Kollaustraße geplante Gebäude Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aktiver Schallschutz ist entlang der Magistrale Kollaustraße aus städtebaulich-gestalterischen Gründen nicht gewünscht und wäre aufgrund der notwendigen Erschließung der Grundstücke auch nur eingeschränkt möglich. Aus diesem Grund wird eine Festsetzung zum passiven (baulichen) Schallschutz in den Bebauungsplan übernommen; vgl. § 2 Nr. 12:
„Im Sondergebiet „SO“ sind Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung an den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Soweit die Anordnung an den vom Straßenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.“
Im Bereich der Dauerkleingärten westlich der Niendorfer Straße wird der tagsüber für Mischgebiete geltende Immissionsgrenzwert überschritten. Bei der Kleingartenanlage handelt es sich um einen langjährig etablierten Kleingartenstandort, welcher bestandsgemäß in den Bebauungsplan übernommen wird. Von den Richtwertüberschreitungen ist nur eine östliche Teilfläche mit insgesamt 4 von 18 Parzellen betroffen. Die Verkehrslärmbelastung wird im Zuge der Planung an den Kleingärten nicht zunehmen, ist auf einen kleinen Bereich begrenzt und eine Verfestigung der Nutzung vertretbar. Minderungsmaßnahmen sind aus diesem Grund nicht vorgesehen.
In der schalltechnischen Untersuchung wurde auch ein möglicher Einfluss der beabsichtigten Nutzung des Plangebiets auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen durch planinduzierte Mehrverkehre betrachtet. Im vorliegenden Fall ist der durch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zum Bestand induzierte Zusatzverkehr nicht beurteilungsrelevant, da aufgrund der bisherigen Nutzung und der vorliegenden Verkehrsbelastung auf den umliegenden Straßenabschnitten nicht mit einer erheblichen Zunahme im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen ist.