5.5.4 Ruhender Verkehr
Gemäß dem Bauprüfdienst (BPD) 2022-2 „Mobilitätsnachweis (Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze)“ des Amtes für Bauordnung und Hochbau der FHH ist für jedes Neubauvorhaben nachzuweisen, dass Stellplätze für Kfz und Fahrräder in bedarfsgerechter Anzahl vorgesehen werden. Der BPD sieht vor, dass zunächst der notwendige Stellplatzbedarf für Kfz und Fahrräder ermittelt wird. Es wird zwischen Beschäftigten- und Kundenstellplätzen unterschieden. Hierzu gibt der BPD nutzungsbezogene Bemessungskennzahlen vor. Der notwendige Stellplatzbedarf für Kfz kann gemäß BPD je nach Lagegunst, in Abhängigkeit eines quartiersbezogenen Mobilitätskonzeptes bzw. Maßnahmen zur Vermeidung des MIV reduziert werden. Der notwendige Stellplatzbedarf für Fahrräder darf nicht reduziert werden. Die Ermittlung und der Nachweis des notwendigen Stellplatzbedarfes sind Bestandteil der Baugenehmigung.
Der Bebauungsplan sieht vor, dass die für die Sportanlagen erforderlichen Kfz-Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und auf der in der Planzeichnung ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Die Stellplätze für das Nachwuchsleistungszentrum werden unterhalb der beiden Funktionsgebäude integriert. Die übrigen Flächen für Sportanlagen sind von Kfz-Stellplätzen freizuhalten; vgl. § 2 Nr. 6:
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind ebenerdig mindestens 80 Stellplätze herstellbar, die den Stellplatzbedarf der Beschäftigten und der Spieler der Profi- und der U23-Mannschaft, teilweise ggf. auch der U19-Mannschaft, decken können. Von den neun Mannschaften, die insgesamt am Standort trainieren, sind sechs Mannschaften dem Jugendbereich mit Spielern unter 18 Jahren ohne Führerschein zugeordnet. Zudem finden Tätigkeiten der Beschäftigten und insbesondere Trainingseinheiten zeitversetzt statt. Unter Berücksichtigung der Lagegunst des Standorts und den im Mobilitätskonzept aufgezeigten Maßnahmen zur Reduzierung der Kfz-Verkehre ist diese Einschränkung der auf dem Grundstück herstellbaren Stellplätze vertretbar; vgl. § 2 Nr. 6:
„Stellplätze für Kfz sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.“
Die für die Kleingartenanlage erforderlichen Stellplätze werden bestandsgemäß in einer Sammelanlage nachgewiesen, die von der Niendorfer Straße anfahrbar ist.