Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.5.4 Ruhender Verkehr

Gemäß dem Bauprüfdienst (BPD) 2022-2 „Mobilitätsnachweis (Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze)“ des Amtes für Bauordnung und Hochbau der FHH ist für jedes Neubauvorhaben nachzuweisen, dass Stellplätze für Kfz und Fahrräder in bedarfsgerechter Anzahl vorgesehen werden. Der BPD sieht vor, dass zunächst der notwendige Stellplatzbedarf für Kfz und Fahrräder ermittelt wird. Es wird zwischen Beschäftigten- und Kundenstellplätzen unterschieden. Hierzu gibt der BPD nutzungsbezogene Bemessungskennzahlen vor. Der notwendige Stellplatzbedarf für Kfz kann gemäß BPD je nach Lagegunst, in Abhängigkeit eines quartiersbezogenen Mobilitätskonzeptes bzw. Maßnahmen zur Vermeidung des MIV reduziert werden. Der notwendige Stellplatzbedarf für Fahrräder darf nicht reduziert werden. Die Ermittlung und der Nachweis des notwendigen Stellplatzbedarfes sind Bestandteil der Baugenehmigung.

Der Bebauungsplan sieht vor, dass die für die Sportanlagen erforderlichen Kfz-Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und auf der in der Planzeichnung ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Die Stellplätze für das Nachwuchsleistungszentrum werden unterhalb der beiden Funktionsgebäude integriert. Die übrigen Flächen für Sportanlagen sind von Kfz-Stellplätzen freizuhalten; vgl. § 2 Nr. 6:

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind ebenerdig mindestens 80 Stellplätze herstellbar, die den Stellplatzbedarf der Beschäftigten und der Spieler der Profi- und der U23-Mannschaft, teilweise ggf. auch der U19-Mannschaft, decken können. Von den neun Mannschaften, die insgesamt am Standort trainieren, sind sechs Mannschaften dem Jugendbereich mit Spielern unter 18 Jahren ohne Führerschein zugeordnet. Zudem finden Tätigkeiten der Beschäftigten und insbesondere Trainingseinheiten zeitversetzt statt. Unter Berücksichtigung der Lagegunst des Standorts und den im Mobilitätskonzept aufgezeigten Maßnahmen zur Reduzierung der Kfz-Verkehre ist diese Einschränkung der auf dem Grundstück herstellbaren Stellplätze vertretbar; vgl. § 2 Nr. 6:

„Stellplätze für Kfz sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.“

Die für die Kleingartenanlage erforderlichen Stellplätze werden bestandsgemäß in einer Sammelanlage nachgewiesen, die von der Niendorfer Straße anfahrbar ist.

5.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

Die Straße Langenhorst wird zukünftig nur bis zur Wendeanlage durch den MIV befahrbar sein. Die Zufahrt von der Schmiedekoppel soll weiterhin als Gehweg beschildert werden, aber für Anlieger befahrbar sein.

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1 wird an das Flurstück 3164 herangeführt und gesichert, um den Anschluss an die vorhandene Querung der Kollau außerhalb des Plangebietes langfristig zu erhalten; vgl. § 2 Nr. 7a:

Das gekennzeichnete „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt, den Weg bis zum Wegfall der genehmigten Nutzung mit KFZ zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“

Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1 eröffnet die Möglichkeit des Befahrens zu Unterhaltungszwecken und sichert eine öffentlich zugängliche Wegeverbindung zwischen der Straße Langenhorst sowie dem Kollau-Wanderweg und Wehmerweg. Darüber hinaus wird die Erreichbarkeit zweier südwestlich des Geltungsbereiches angrenzender Kleingartengrundstücke gesichert, auf denen Wohngebäude mit Bestandsschutz stehen. Weiterhin wird innerhalb dieser Fläche ein Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsunternehmen, hier insbesondere vorhandener unterirdischer Stromleitungen gesichert.

Die Straße Langenhorst wird im Bereich des Übergangs von den Flächen für Sportanlagen (A) zu den Flächen für Sportanlagen (B) unterbrochen und durch einen Privatweg auf der Fläche für Sportanlagen (A) ersetzt. Während dieser Weg im westlichen Teil weitgehend dem heutigen Verlauf der Langenhorst folgt, wird er im östlichen Abschnitt zugunsten einer effizienten Anordnung der Spielfelder begradigt und etwas nach Süden verlagert.

Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht dient der langfristigen Sicherung, dass

1. der Privatweg der Öffentlichkeit als Geh- und Radweg zur Verfügung steht,

2. die unterirdische Führung erforderlicher vorhandener und neuer Leitungen (beispielsweise Schmutz, Trinkwasser, Strom) langfristig möglich ist, sowie

3. eine Kfz-Nutzung ermöglicht wird, die den Nutzern der Flächen für Sportanlagen sowie den Leitungsträgern zu Zwecken der Errichtung, Unterhaltung und Erneuerung ihrer Anlagen vorbehalten ist.

Es wird folgende Festsetzung getroffen; vgl. § 2 Nr. 7b:

„Das „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 5175 der Gemarkung Lokstedt und 12760 der Gemarkung Niendorf den Weg mit Kfz zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.“

Um die Erreichbarkeit sowie die Ver- und Entsorgung der Parzellen des Kleingartenvereines an der Niendorfer Straße und der dazugehörigen Stellplatzanlage zu gewährleisten, wird die im Norden verlaufende Wegeverbindung als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt; vgl. § 2 Nr. 7c:

„Das gekennzeichnete „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 3“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung zu unterhalten, die Befugnis des Kleingartenvereins 301 den Weg bis zur festgesetzten Fläche für Stellplätze mit Kfz zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu unterhalten.“

Die am westlichen Plangebietsrand verlaufende Bestandsleitungstrasse wird über ein Leitungsrecht im Bebauungsplan gesichert. Darüber hinaus wird ein Leitungsrecht für eine geplante Leitungstrasse im Bereich der Flächen für Sportanlagen (B) festgesetzt; vgl. § 2 Nr. 7d:

Das gekennzeichnete „Leitungsrecht 1“ und „Leitungsrecht 2“ umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.

Der Trassenverlauf ist auf die Funktionsplanung abgestimmt und im Nahbereich des Langenhorstgrabens sowie der Aufschüttung des geplanten Sportfeldes mit Engstellen versehen.

Da bislang keine abgestimmte Erschließungsplanung vorliegt und für mögliche Anpassungsbedarfe im Rahmen zukünftiger Bedarfe wird folgende Festsetzung getroffen; vgl. § 2 Nr. 7e:

Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte können zugelassen werden.

5.7 Gestalterische Festsetzungen

Aufgrund der städtebaulichen Lage und der Größe der zu entwickelnden Fläche werden besondere städtebauliche Anforderungen an das Plangebiet gestellt. Vor dem Hintergrund der hohen Außenpräsenz des FCSP und der Sportveranstaltungen, die auf dem Gelände stattfinden werden, werden im Bebauungsplan Regelungen zur Gestaltung und Positionierung von Werbeanlagen getroffen.

Durch die Beschränkung der Anbringung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung wird sichergestellt, dass lediglich in den Bereichen, wo gewerbliche Nutzungsanteile aufzuweisen sind, Werbeanlagen positioniert werden. Gleichzeitig soll die Sichtbarkeit und Fernwirkung der Werbung durch die Höhenbeschränkung in einem für den Standort angemessenem Maß geregelt werden; vgl. § 2 Nr. 8:

Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ist die Anbringung von zu öffentlichen Verkehrsflächen hin ausgerichteten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und bis zu einer maximalen Höhe von 5 m, gemessen ab der Oberkante des Geländes, zulässig.“

Die Ausrichtung der Werbeanlagen wird zum öffentlichen Raum hin eingeschränkt, um die bisherige Sponsorenwerbung des FCSP nur in Richtung der Sportfelder ohne den öffentlichen Raum prägende großflächige Werbeanlagen weiterhin zu ermöglichen.

Die Festsetzung zu Werbeanlagen bezieht sich auf bauliche Anlagen. Während des Spielbetriebes temporär aufgestellte Hinweise z.B. zum Parkraummanagement sind von dieser Regelung nicht erfasst.

Die Anbringung von Werbeanlagen und Sichtschutzplanen ist im südlichen Teilbereich der Flächen für Sportanlagen aus Gründen des Landschaftsschutzes hingegen unzulässig. Das Landschaftsbild der Kollau-Niederung soll auch durch nahegelegene Anlagen möglichst wenig überprägt werden; vgl. § 2 Nr. 9:

Werbeanlagen und Sichtschutzplanen an Ballfangzäunen sind unzulässig an der Südseite der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen entlang des „Geh-, Fahr- und Leitungsrechts 2“, sowie in den mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen. Werbeanlagen in den übrigen Teilen der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind zu den Spielfeldern auszurichten, zu öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichtete Werbeanlagen sind unzulässig.

Für die Spielfelder, die für einen Trainingsbetrieb der Profimannschaften des FCSP vorgesehen sind, ist es aus sportwettbewerbsmäßigen Erwägungen erforderlich, die Einsehbarkeit durch Sichtschutzanlagen einzuschränken bzw. zu unterbinden. Durch einen Sichtschutz für den Profibereich kann ein ungestörter Trainingsbetrieb unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses sichergestellt werden. Dies kann beispielsweise durch das Anbringen einer Plane geschehen. Der Bau einer Sichtschutzmauer ist gemäß des Funktionsplanes jedoch nicht vorgesehen; vgl. § 2 Nr. 10:

„Sichtschutzmauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.“

Gemäß der HBauO wird lediglich die Errichtung von Werbeanlagen mit wechselndem Licht pauschal verboten. Um eine mögliche Beeinträchtigung von Nachbarn an der Langenhorst durch beleuchtete Werbeanlagen auszuschließen, wird die Beleuchtung von Werbeanlagen lediglich am Funktionsgebäude entlang der Magistrale ermöglicht; vgl. § 2 Nr. 11:

„Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ zulässig.“

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