5.10.1 Hochwasserschutz
Die Flächen südlich der heutigen Straße Langenhorst befinden sich nahezu vollständig innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Kollau, das mit Verordnung 5. Dezember 2017 festgesetzt worden ist (HmbGVBl. S. 376). Das Plangebiet befindet sich gemäß des zweiten Hochwasserrisikomanagementplans von 2019 zudem im Risikogebiet für Fluss- und Küstenhochwasser. Im derzeit gültigen Bebauungsplan Niendorf 70 sind die Flächen als „Private Grünfläche Dauerkleingärten“ festgesetzt. Gemäß § 78 Abs. 3 WHG sind bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten für die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Die Spielfelder, die im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelegen sind, wären ohne weitere Schutzmaßnahmen potenziell der Gefahr einer Überflutung ausgesetzt, wodurch ein Eintrag von Kunststoffpartikeln oder Düngemitteln in das Gewässer möglichen wären. Eine Überflutung würde zudem die Nutzbarkeit zeitweise einschränken. Um die vorgenannten Auswirkungen zu vermeiden, sollen die im Überschwemmungsgebiet gelegenen Spielfelder daher auf einer Höhe errichtet werden, die einen verlässlichen Schutz vor Überflutungen bietet. Die hierzu erforderlichen Aufschüttungen werden durch Festsetzung grundsätzlich zugelassen.
Gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WHG werden als Überschwemmungsgebiete solche Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. In der hydrodynamisch-numerischen Modellierung wurde entsprechend ein Hochwasserereignis berücksichtigt, das statistisch einmal in 100 Jahren auftritt (HQ100). Für dieses Abflussereignis wurde die überschwemmte Fläche des Bestandes mit der Überschwemmung unter Annahme des geplanten Zustandes - inklusive der Maßnahmen und des durch Geländeveränderungen neu geplanten Retentionsraums - verglichen.
Der maximale Wasserstand im Plangebiet würde in diesem Fall im Durchschnitt 7,50 m ü NHN betragen. Durch Aufschüttungen des Geländes im Bereich der Spielfelder kann Hochwassersicherheit i.S.d. § 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WHG gewährleistet werden; vgl. § 2 Nr. 14b:
„Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen sind zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen Aufschüttungen des Geländes bis zu einer Höhe von maximal 8,5 m ü. NHN zulässig.“
Weitere Aufhöhungen des Geländes sollen bis zu einer Höhe von maximal 8,5 m ü NHN zugelassen werden, um eine gewisse Flexibilität in der Ausführung zu ermöglichen, insbesondere zum Anschluss an die Wegeflächen und die nördlich gelegenen weiteren Sportanlagen. Eine Höhe von 8,5 m soll aus Rücksicht auf das Stadt- und Landschaftsbild der Kollau-Niederung indes nicht überschritten werden.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt gemäß § 78 Abs. 4 WHG ein generelles Bauverbot. Gemäß § 78 Abs. 5 WHG kann die zuständige Behörde hiervon abweichend die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
1. das Vorhaben
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Durch die vorgesehenen Geländeerhöhungen geht in dem im Plangebiet gelegenen Teil des ÜSG Kollau zunächst ein Volumen in Höhe von 2.200 m3 verloren. Ein weiterer Retentionsraum mit einer Größe von 1.300 m3 geht nördlich der heutigen Straße Langenhorst verloren, da diese Flächen durch die Anhebung der Plätze im Süden und der vorgesehenen Umgestaltung der Straße Langenhorst zukünftig vom überflutungsgefährdeten Bereich abgeschnitten sein werden. Dies ist für die Anlieger (Wohnbebauung an der Langenhorst) ein positiver Effekt der Planung.
Um den vorgenannten Anforderungen des § 78 Abs. 5 WHG zu entsprechen, wurde ein planerisches Konzept für eine Neumodellierung des südlich der heutigen Straße Langenhorst gelegenen Geländes entwickelt. Ziel ist es, mindestens das durch die Umsetzung der Planung verloren gehende Retentionsvolumen durch eine Geländeneumodellierung - überwiegend durch Abgrabungen - der angrenzenden Flächen in der Niederung zu kompensieren; vgl. § 2 Nr. 15:
„Auf den mit „M2“ (Feuchtgrünland / Retentionsfläche) und „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Abgrabungen um das Gelände zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen als Retentionsraum herzustellen. Abgrabungen sind zum Schutz des Grundwassers auf eine Höhe von 6,80 m ü. NHN und in der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,30 m ü. NHN zu begrenzen.“
Um nicht in die bindigen Schichten und das Grundwasser einzugreifen wird die zulässige Tiefe der Abgrabungen auf ein bestimmtes Maß begrenzt, welches unter Berücksichtigung der örtlich nachgewiesenen Grundwasserpegel definiert wurde.
Der Verlust des Retentionsraumes, der durch die Anhebung der südlich der Langenhorst gelegenen Flächen für Sportanlagen bedingt wird, kann vollständig innerhalb der mit „Feuchtgrünland / Retentionsfläche (M2)“ bezeichneten privaten Grünfläche ausgeglichen werden. Vielmehr würde sich bei der Umsetzung des vorläufigen Konzeptes der Geländemodellierung ein Plus an Retentionsvolumen von ca. 500 m3 ergeben.
Die Maßnahmenfläche „Feuchtgrünland / Retentionsfläche (M2)“ umfasst die Grünflächen bis zu einem Abstand von 20 m zum Gewässerkörper der Kollau. Für den 20 m-Gewässerrandstreifen soll im Sinne einer naturnahen Gewässerentwicklung ebenfalls eine Abgrabung ermöglicht werden (vgl. § 2 Nr.10a), auch, um eine häufigere Überflutung dieser Flächen in Niederungsbereich zu forcieren. Innerhalb dieser mit „Sekundäraue (M3)“ bezeichneten privaten Grünfläche kann ein zusätzliches Retentionsvolumen von ca. 3.300 m3 geschaffen werden.
Zur Berechnung der Auswirkungen der Planung wurde durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) eine hydrodynamisch-numerische Modellierung für das HQ100 durchgeführt.
Im Ergebnis wird die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum wird zeitgleich mehr als ausgeglichen. Die Wasserstandsganglinien verändern sich für den Planungs-Zustand im Vergleich zum Bestands-Zustand nicht oder nur unwesentlich. Abfluss und der Wasserstand werden nicht nachteilig verändert. Der bestehende Hochwasserschutz bei Ober- und Unterliegern wird nicht beeinträchtigt.
Für die im Retentionsraum neu anzulegenden Grünflächen ist eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung vorgesehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Pflanzungen das Ein- und Ausströmen des Wassers nicht in einer dem § 78 Abs. 5 Nr. 1b WHG entgegenstehenden Weise behindern.
Die Realisierung des Retentionsvolumens und der Ausgleichsmaßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag gesichert.