Nr. 6
Stellplätze für Kfz sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.
Stellplätze für Kfz sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.
Das gekennzeichnete „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt, den Weg bis zum Wegfall der genehmigten Nutzung mit Kfz zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Das „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 5175 der Gemarkung Lokstedt und 12760 der Gemarkung Niendorf den Weg mit Kfz zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.