4.1.1. Hintergründe
Der Bezirk Bergedorf mit seinen etwa 130.000 Einwohnern wird in dem Vergnügungsstättenkonzept als eine kleinere „überschaubare“ Großstadt mit teilweise auch dörflichem Charakter beschrieben. Er ist geprägt durch nachbarschaftliches Miteinander mit vielen sozialen Einrichtungen und gemeinschaftlichem Engagement. Aufgrund seiner weitläufigen Landgebiete wird der Bezirk auch als „Garten Hamburgs“ bezeichnet.
Das städtebauliche Entwicklungsziel für den Wohnstandort Bergedorf ist demnach der Ausbau von urbanem Wohnen im Zentrum und Wohnen auf dem Lande.
Vor diesem Hintergrund ist es Ziel des Vergnügungsstättenkonzepts u.a., Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen an problematischen Standorten auszuschließen sowie an Standorten, die aus städtebaulicher Sicht als weniger sensibel eingestuft werden, zuzulassen. Des Weiteren sollen bedeutsame Gewerbestandorte gesichert werden.
Für den Bezirk hat die Bestandsanalyse des Vergnügungsstättenkonzepts ergeben, dass aufgrund des Angebots an erotikorientierten Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen kein dringender Handlungsbedarf besteht. Jedoch können Anfragen für die Ansiedlung von Erotikgewerbe das Erfordernis auslösen, diese Nutzungen städtebaulich zu steuern, da eine gewisse Marktdynamik nicht ausgeschlossen werden kann und von diesen Einrichtungen städtebaulich negative Auswirkungen ausgehen können. Insbesondere sind solche Nutzungen in der Lage, höhere Grundstückspreise und Mieten zu erwirtschaften als die vor Ort angesiedelten Nutzungen. Darüber hinaus können solche Nutzungen zum Beispiel Veränderungen des städtebaulichen Charakters und sozialen Milieus, Ballungstendenzen, Ortsbildveränderungen, Mietpreisverzerrungen, Abwertungen von Standorten und Konflikte mit Nutzungen wie Wohnen, Schulen oder Kindergärten auslösen.
Die Nachfrage nach diesen Angeboten lässt aber auf ein gewisses „Grundbedürfnis“ in der Bevölkerung schließen.
Als potenzielle Standorte für Vergnügungsstätten kommen u.a. Kern-, Misch- und Gewerbegebiete in Betracht. Bordelle und bordellartige Betriebe (ohne Unterhaltungsangebote) sind als Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig.
Bordellartige Nutzungen sind gemäß einschlägiger Rechtsprechung mit Wohnnutzungen stets unvereinbar. Insbesondere Wohnnutzungen und soziale Einrichtungen stellen schutzwürdige Nutzungen dar, so dass gerade bei erotikorientierten Angeboten besonders hohe Anforderungen an Jugendschutz, Schutz von Wohnqualität und sozialer Einrichtung bestehen.
Eine ungesteuerte und uneingeschränkte Ansiedlung von Erotikangeboten in Gewerbegebieten kann auch die Ansiedlungsziele von Gewerbebetrieben negativ beeinflussen. Vor allem können sich im Zuge einer Agglomeration von Erotikangeboten negative städtebauliche Auswirkungen (Imageverlust, Trading Down) noch verstärken und angestrebte Nutzungen verdrängen.
Die Gefahr einer Ausbreitung von “Rotlichtangeboten“ ist mit dem gesamtstädtischen Charakter als „grüner, nachbarschaftlich geprägter Wohnbezirk“ nicht vereinbar.