Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2.1 Bestehende Bebauungspläne

Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Niendorf 70 vom 27. September 1989, der die Flächen des Geltungsbereichs im nordöstlichen Bereich ab der öffentlichen Verkehrsfläche der Kollaustraße als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ festsetzt. Innerhalb dieser Fläche ist eine Baugrenze im Bereich des Bestandsgebäudes des FCSP mit einer eingeschossigen Bebaubarkeit ausgewiesen. Das Maß der Nutzung ist mit einer GF von 2.600 m2 und einer Höhe baulicher Anlagen von 10 m festgesetzt. Daran anschließend in westlicher Richtung ist eine Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ausgewiesen. Innerhalb dieser Fläche ist mit einer flächigen Baugrenze die für eine Bebau-ung vorgesehene Fläche abgegrenzt. Für das Sondergebiet ist eine GRZ von 0,3 und eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 10 m festgelegt. Die Flächen weiter westlich im Be-reich des heutigen Regenrückhaltebeckens und des anschließenden Langenhorstgrabens sind als Parkanlage (FHH) festgesetzt. Die Straße Langenhorst und die Verlängerung nach Westen sind als öffentliche Straßenverkehrsflächen gesichert. Die südlichen Flächen des Geltungsbereichs sind als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ festgesetzt. In einem rund 20 m breiten Streifen entlang der Kollau und einer Aufweitung dieser Flächen an der Niendorfer Straße im Südosten des Plangebiets kennzeichnet der Bebauungsplan Flächen für die Oberflächenentwässerung als unverbindliche Vormerkung. Von der Niendorfer Straße führt zudem ein Geh- und Fahrrecht in die Plangebietsfläche; zwischen den Straßen Langenhorst und Niendorfer Straße ist eine Straßenverbindung in einer Breite von 13 m als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

3.2.2 Altlastenverdächtige Flächen

Für den Bereich des Bebauungsplans Niendorf 97 (Langenhorst) sind im hamburgischen Fachinformationssystem Bodenschutz / Altlasten (Altlastenhinweiskataster) keine Altlasten, altlastverdächtigen Flächen oder Grundwasserschäden verzeichnet. Es liegen somit keine Hinweise auf erhebliche Schadstoffverunreinigungen des Bodens vor.

3.2.3 Kampfmittelverdacht

Für das Plangebiet liegt eine Gefahrenerkundung durch eine Auswertung von Luftbildern aus dem zweiten Weltkrieg von 18.10.2022 bzw. 01.11.2022 vor. Das Vorhandensein von vergrabenen Kampfmitteln bzw. Bombenblindgängern kann im Geltungsbereich des Bebauungsplans demnach nicht ausgeschlossen werden.

Vor Eingriffen in den Baugrund bzw. aushubbegleitend oder vor Beginn eines Bauvorhabens muss der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin die Kampfmittelfrage abschließend klären. Nach § 6 KampfmittelVO ist der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind.

Zur Aufhebung des Kampfmittelverdachts nach § 8 KampfmittelVO sind Verdachtsflächen nach Maßgabe der TA-KRD Hamburg 2013 durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen.

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