Zugunsten einer angemessenen Begrünung der Flächen wird trotz hoher Ausnutzung durch die Sportanlagen eine Festsetzung zur Anpflanzung und zum Erhalt von Bäumen getroffen. Auf diese Weise wird ein Anteil gestalterisch und kleinklimatisch wirksamer Bepflanzungen gesichert, die Lebens-, Nahrungs- und Rückzugsräume insbesondere für Vögel und Insekten bietet. Die Standorte für Pflanzmöglichkeiten wurden im Rahmen der Ausarbeitung einer Funktionsplanung erkundet und mit einer zeichnerischen Festsetzung entsprechend abgegrenzt.
Die vorliegende Funktionsplanung sieht keine offene Stellplatzanlage vor, jedoch wäre diese grundsätzlich genehmigungsfähig. Für die Begrünung und Einbindung von Stellplatzanlagen in die Flächen für Sportanlagen wird daher folgende Bestimmung festgesetzt; vgl. § 2 Nr. 18:
„Auf Stellplatzanlagen ist je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.“
Der Eingriff durch die Versiegelung zugunsten von Stellpätzen ist im Zuge einer Anpflanzung teilweise auszugleichen. Die kategorische Festlegung einer Kronengröße der zu pflanzenden Bäume dient dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden können. Darüber hinaus wird eine gestalterische Einbindung der Stellplätze in die grüne Umgebung angestrebt.
Im nordöstlichen, im nördlichen und im Bereich an der Straße Langenhorst, befinden sich teils ortsbildprägende und besonders erhaltenswerte Einzelbäume, Baumreihen und Gehölzgruppen, die zum Erhalt festgesetzt werden. Mit den Erhaltungsgeboten wird eine landschaftsgerechte Einbindung sichergestellt und die Funktionen für die Biotopvernetzung und den Artenschutz erhalten. Der durchgrünte Charakter der Flächen soll mit diesen Maßnahmen soweit möglich erhalten werden; vgl. § 2 Nr. 19:
„Die Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind flächig mit Bäumen (20 v. H.) und Sträuchern (80 v. H.) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.“
Für die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen wird die Verwendung von heimischen Gehölzen vorgeschrieben, dies impliziert zugleich die Verwendung von klimaresistenten Gehölzen, um eine Eingliederung der Neupflanzungen sowie eine optimale und klimaangepasste Entwicklung zu gewährleisten. Anhand der vorgegebenen Mindestpflanzgröße wird sichergestellt, dass bereits in kurzer Zeit ökologisch, lokalklimatisch und visuell wirksame Gehölzstrukturen entstehen und ein angemessener Ersatz für unvermeidbare Baumfällungen angeboten wird. Die Verwendung vorzugsweise großkroniger Bäume ist in Abhängigkeit von den räumlichen Grundstücksverhältnissen wünschenswert. Auch schmalkronig wachsende Bäume stellen bei beengten räumlichen Verhältnissen, wie beispielswiese in den Randbereichen der Spielfelder, eine Alternative dar, um nicht auf Baumpflanzungen verzichten zu müssen bzw. um später notwendige Rückschnitte der Baumkrone zu vermeiden. Die Bemessung der von Versiegelung freizuhaltenden und zu begrünenden Flächen im Kronenbereich anzupflanzender Bäume sichert die Instandhaltung sowie die langfristige Entwicklung der Bäume. Durch das Freihalten der Pflanzfläche verbleibt ein offenporiger und leicht durchwurzelbarer Boden, der auch das Niederschlagswasser zur Versorgung des Baumes aufnehmen kann. Um die Bedeutung der orts- und landschaftsbildprägenden Gehölze an den vorhandenen Standorten zu erhalten und deren ökologischen und kleinklimatischen Funktionen weiterhin zu sichern, wird für die abgängigen sowie für zu pflanzende Bäume eine Ersatzpflanzverpflichtung festgesetzt. Die Ersatzpflanzung ist in der Regel am bisherigen Wuchsstandort oder in unmittelbarer Nachbarschaft als gleichartiger Ersatz vorzunehmen; vgl. § 2 Nr. 20a+20b+20c:
„Für festgesetzte Gehölzpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
a) Es sind standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden.
b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mind. 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mind. 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mind. 12 m² anzulegen und zu erhalten.“