Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.12.1 Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Im Zusammenhang mit der Lage von Flächen im landschaftlich geprägten Raum entlang der Kollau sind die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerhalb des Bebauungsplanverfahrens von hoher Bedeutung. Es werden daher Festsetzungen zur Begrünung und Anpflanzung sowie der Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie artenschutzfachliche Maßnahmen getroffen.

5.12.1.1 Erhaltungs- und Anpflanzungsgebote

Zugunsten einer angemessenen Begrünung der Flächen wird trotz hoher Ausnutzung durch die Sportanlagen eine Festsetzung zur Anpflanzung und zum Erhalt von Bäumen getroffen. Auf diese Weise wird ein Anteil gestalterisch und kleinklimatisch wirksamer Bepflanzungen gesichert, die Lebens-, Nahrungs- und Rückzugsräume insbesondere für Vögel und Insekten bietet. Die Standorte für Pflanzmöglichkeiten wurden im Rahmen der Ausarbeitung einer Funktionsplanung erkundet und mit einer zeichnerischen Festsetzung entsprechend abgegrenzt.

Die vorliegende Funktionsplanung sieht keine offene Stellplatzanlage vor, jedoch wäre diese grundsätzlich genehmigungsfähig. Für die Begrünung und Einbindung von Stellplatzanlagen in die Flächen für Sportanlagen wird daher folgende Bestimmung festgesetzt; vgl. § 2 Nr. 18:

Auf Stellplatzanlagen ist je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.“

Der Eingriff durch die Versiegelung zugunsten von Stellpätzen ist im Zuge einer Anpflanzung teilweise auszugleichen. Die kategorische Festlegung einer Kronengröße der zu pflanzenden Bäume dient dem Ziel, dass die gewünschten gestalterischen, ökologischen und klimatischen Wirkungen in angemessener Zeit erreicht werden können. Darüber hinaus wird eine gestalterische Einbindung der Stellplätze in die grüne Umgebung angestrebt.

Im nordöstlichen, im nördlichen und im Bereich an der Straße Langenhorst, befinden sich teils ortsbildprägende und besonders erhaltenswerte Einzelbäume, Baumreihen und Gehölzgruppen, die zum Erhalt festgesetzt werden. Mit den Erhaltungsgeboten wird eine landschaftsgerechte Einbindung sichergestellt und die Funktionen für die Biotopvernetzung und den Artenschutz erhalten. Der durchgrünte Charakter der Flächen soll mit diesen Maßnahmen soweit möglich erhalten werden; vgl. § 2 Nr. 19:

Die Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind flächig mit Bäumen (20 v. H.) und Sträuchern (80 v. H.) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

Für die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen wird die Verwendung von heimischen Gehölzen vorgeschrieben, dies impliziert zugleich die Verwendung von klimaresistenten Gehölzen, um eine Eingliederung der Neupflanzungen sowie eine optimale und klimaangepasste Entwicklung zu gewährleisten. Anhand der vorgegebenen Mindestpflanzgröße wird sichergestellt, dass bereits in kurzer Zeit ökologisch, lokalklimatisch und visuell wirksame Gehölzstrukturen entstehen und ein angemessener Ersatz für unvermeidbare Baumfällungen angeboten wird. Die Verwendung vorzugsweise großkroniger Bäume ist in Abhängigkeit von den räumlichen Grundstücksverhältnissen wünschenswert. Auch schmalkronig wachsende Bäume stellen bei beengten räumlichen Verhältnissen, wie beispielswiese in den Randbereichen der Spielfelder, eine Alternative dar, um nicht auf Baumpflanzungen verzichten zu müssen bzw. um später notwendige Rückschnitte der Baumkrone zu vermeiden. Die Bemessung der von Versiegelung freizuhaltenden und zu begrünenden Flächen im Kronenbereich anzupflanzender Bäume sichert die Instandhaltung sowie die langfristige Entwicklung der Bäume. Durch das Freihalten der Pflanzfläche verbleibt ein offenporiger und leicht durchwurzelbarer Boden, der auch das Niederschlagswasser zur Versorgung des Baumes aufnehmen kann. Um die Bedeutung der orts- und landschaftsbildprägenden Gehölze an den vorhandenen Standorten zu erhalten und deren ökologischen und kleinklimatischen Funktionen weiterhin zu sichern, wird für die abgängigen sowie für zu pflanzende Bäume eine Ersatzpflanzverpflichtung festgesetzt. Die Ersatzpflanzung ist in der Regel am bisherigen Wuchsstandort oder in unmittelbarer Nachbarschaft als gleichartiger Ersatz vorzunehmen; vgl. § 2 Nr. 20a+20b+20c:

„Für festgesetzte Gehölzpflanzungen gelten folgende Vorschriften:

a) Es sind standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden.

b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mind. 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mind. 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.

c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mind. 12 m² anzulegen und zu erhalten.

5.12.1.2 Dachbegrünung

Zur Minderung der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, zur Verbesserung der klimatischen Situation sowie aus naturschutzfachlichen Erwägungen wird für die Gebäude im Plangebiet eine Dachbegrünungspflicht festgesetzt, vgl. § 2 Nr. 16:

Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und zu 70 v. H., bezogen auf die Gebäudegrundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO mit einem mindestens 15 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.“

Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich begrünte Dachflächen weniger stark aufheizen. Im Sommer sind Dachbegrünungen für darunter liegende Räume insgesamt eine wirksame Maßnahme zum Schutz vor sommerlicher Hitze. Im Winter kommt es durch die Vegetation und das Dachsubstrat zu einer Verminderung des Wärmedurchgangswerts und somit zu einer erhöhten Wärmedämmung. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung. Der reduzierte und verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Vorflut. Je nach Begrünungsart wird das Niederschlagswasser unterschiedlich lange in den oberen Schichten gehalten und fließt dann abzüglich der Verdunstungs- und Transpirationsrate ab. Extensive Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen.

Um eine dauerhafte Begrünung mit Stauden und Gräsern sowie ein möglichst hohes Retentionsvolumen für das anfallende Niederschlagswasser zu gewährleisten und somit die ökologische und visuelle Wirkung der extensiven Dachbegrünung nachhaltig zu sichern, werden Substratstärken von mindestens 15 cm vorgeschrieben. Um außerdem eine flächenhafte Umsetzung der Dachbegrünung im Plangebiet sicherzustellen, wird festgesetzt, dass die Dachflächen von Gebäuden als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad herzustellen sind.

Mit der Festsetzung eines Mindestmaßes an Begrünung der Dächer von 70 v. H. wird zugleich anteilig die Errichtung von technischen Anlagen und Belichtungselementen oder Dachterrassen auf den Dachflächen ermöglicht.

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