Planunterlagen: Niendorf97

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.12.1.3 Fassadenbegrünung

Ein weiterer Baustein für die Verbesserung der stadtklimatischen Situation bildet die Fassadenbegrünung. Fassadenbegrünungen entfalten sowohl positive ökologische als auch lokalklimatische Wirkungen, können gebäudeklimatisch eine Minderung von negativen Hitze- und Kälteeinflüssen bewirken und zur Gestaltung und Durchgrünung des Siedlungsraumes beitragen. Hierzu wird festgesetzt, vgl. § 2 Nr. 17:

Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4 m betragen, mit Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mind. 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mind. 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mind. 1 m³ zu berücksichtigen. Die Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.“

Die Fassadenbegrünung dient der Ergänzung und Anreicherung der Biotopstrukturen und besitzt im Zusammenhang mit den weiteren Begrünungsmaßnahmen Funktionen als Verbindungsbiotop insbesondere für Insekten. Auch weniger störungsempfindliche Hecken- und Gebüschbrüter des Siedlungsraumes, wie z.B. Amseln, Meisen, Sperlinge, nutzten dichtwachsende Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet häufig als geeignetes Sekundärhabitat (Nistplatz und/ oder Ruheplatz). Außerdem schafft die Begrünung geeigneter Bauteile gestalterisch wirksames Grünvolumen.

Bei der Ermittlung des Anteils der zu begrünenden Fassadenfläche ist die aufgehende Wandfläche ab Oberkante Gelände bis Unterkante Dachüberstand bzw. Attika zu Grunde zu legen.

Auch die erforderlichen Ballfangzäune für die sportliche Nutzung der Flächen sind mit einer Fassadenbegrünung zu versehen, vgl. § 2 Nr. 21:

Ballfangzäune sind auf mind. 25 v. H. ihrer Länge mit immergrünen Rankpflanzen sowie Rankpflanzen mit Blühaspekt zu begrünen.“

Mit der Festsetzung und einer Kombination aus immergrünen Rankpflanzen sowie solchen mit Blühaspekt wird auf die Arten- und Strukturvielfalt auf den Flächen für Sportanlagen abgestellt. Durch die Verwendung heimischer Rankpflanzen soll eine jahreszeitliche Abwechslung gefördert werden. Neben positiven Effekten auf das Landschaftserleben liefern sie Insekten Nektar und Pollen. Darüber hinaus kann dadurch Sorge getragen werden, dass sich die Ballfangzäune optisch in den angrenzenden Freiraum einfügen. Mithilfe der geplanten Bepflanzung soll der Übergang in die freie Landschaft optimiert werden. Insbesondere im Bereich visuell erlebbarer Landschaftsräume entlang von Wegen (z.B. Blickbezüge vom Kollauwanderweg über die Maßnahmenflächen „M2“ und „M3“ auf die Sportanlagen (B) - wird eine Begrünung deshalb empfohlen. Durch die immergrünen Berankungen bleibt der Effekt der Sichtverschattung durch die Begrünung ganzjährig erhalten. Die Begrünung mit blühenden Rankpflanzen bietet sich insbesondere an den Ballfangzäunen an, welche in Richtung Süden ausgerichtet sind.

5.12.2 Grundwasserschutz

Im Plangebiet soll weiterhin ein größtmöglicher Anteil versickerungsfähiger Flächen erhalten werden, über die Niederschlagswasser in den Boden eindringen und dem natürlichen Wasserhaushalt zugeführt werden kann. Dies dient der Minderung der Bodenversiegelung und trägt zur Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung von Teilen des Niederschlagswassers bei. Geeignete Materialien, die eine hohe Versickerungsrate aufweisen und den Anteil des verfügbaren Bodenwassers für die Gehölze erhöhen, sind z.B. wassergebundene Decken (Grand), Beton- oder Natursteinpflaster mit einem hohen Poren- und Fugenanteil auf versickerungsfähigem Unterbau, Rasenfugenpflaster, Rasengittersteine oder Schotterrasen. Deshalb wird folgende Festsetzung getroffen; vgl. § 2 Nr. 22:

Auf den Flächen für Sportanlagen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Auch die Festsetzung zur Dachbegrünung wirkt durch einen verzögerten Abfluss des Niederschlagswassers positiv auf den Grundwasserschutz; vgl. Kap. 5.11.1 der Begründung.

Das Grundwasser kann insbesondere im südlichen Plangebiet oberflächennah auftreten. Die bindigen Schichten dürfen nicht abgegraben werden, da sich ein Verlust der Bodenfunktionen auf den Schutz des Grundwassers und die Pegel auswirkt. Damit durch Abgrabung des Geländes das Grundwasser nicht freigelegt und die bindigen Schichten nicht beeinträchtigt werden, wird eine maximal zulässige Tiefe für Abgrabungen festgesetzt; vgl. § 2 Nr. 15:

Auf der mit „M2“ (Feuchtgrünland / Retentionsfläche) und „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Abgrabungen um das Gelände zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen als Retentionsraum herzustellen. Abgrabungen sind zum Schutz des Grundwassers auf eine Höhe von 6,80 m ü. NHN und in der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,30 m ü. NHN zu begrenzen.“

Es wird vorsorglich folgende Festsetzung getroffen, die dem Schutz des hoch anstehenden Grundwassers vor einer dauerhaften Absenkung dient; vgl. § 2 Nr. 23:

Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.

Mit dieser Festsetzung werden im Bedarfsfall geeignete technische Bauausführungen zum Erhalt der anstehenden sensiblen Boden- bzw. Grundwasserverhältnisse gewährleistet.

5.12.3 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Mit dem Bebauungsplan werden Maßnahmenflächen zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt oder nachrichtlich übernommen.

Die Flächen nördlich des GFL1 am Westrand des Geltungsbereichs liegen auch zukünftig nicht im Bereich des ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes, da sie durch eine erhöhte Wegeführung von den übrigen Flächen getrennt werden. Diese Flächen eignen sich für eine intensivere Bepflanzung und sollen durch eine Wiesenlandschaft mit Baumpflanzungen geprägt werden; vgl. § 2 Nr. 24:

Auf der mit „M1“ (Gehölzgruppen / Parkanlage) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensiv gepflegte Wiese mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Die Bereiche um die südlich gelegenen Flächen für Sportanlagen bis an die Sekundäraue heran sollen als Retentionsraum für ein mögliches Hochwasser der Kollau entwickelt werden. Mit dem Bau der Sportanlagen südlich der Straße Langenhorst geht ein Retentionsraum im Bereich des Überschwemmungsgebietes verloren, dieser soll durch topographische Anpassungen überformt werden und das Wasser der Kollau im Überschwemmungsfall aufnehmen können. Es ist eine ganzjährige hochwertige Naturlandschaft zu entwickeln, die das Artenspektrum auf den Flächen erhöhen kann, es sind vereinzelt Pflanzungen vorzunehmen, die das Landschaftsbild aufwerten und dem Artenschutz gerecht werden. Der Eintrag von Schadstoffen - in den Boden und im Überflutungsfall in die Kollau - ist durch die Unzulässigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verhindern; vgl. § 2 Nr. 25:

Auf der mit „M2“ (Feuchtgrünland / Retentionsfläche) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnahes Feuchtgrünland mit Hochstaudenfluren mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Zur Neuschaffung von hochwertigen Flächen für die Flora und Fauna und zum Ausgleich des Verlustes der Grünflächen südlich der Straße Langenhorst werden Maßnahmenflächen im Zusammenspiel mit den Rückhalteflächen für das Wasser der Kollau im Falle von Überschwemmungsereignissen geschaffen. Eine Maßnahme ist die naturnahe Gestaltung des Gewässerrandstreifens der Kollau; dieser soll zu einer artenreichen Sekundäraue („M3“) entwickelt werden; vgl. § 2 Nr. 26:

Auf der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist im Gewässerrandstreifen der Kollau eine naturnahe Sekundäraue als wechselfeuchtes Feucht- bzw. Nassgrünland mit Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Die östlich im Geltungsbereich gelegenen geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG werden bestandsgemäß als Maßnahmenflächen festgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Streuobstwiese mit der Kennzeichnung „M4“ und ein Feuchtbiotop mit der Kennzeichnung „M5“. Diese bereits umgesetzte Maßnahmenfläche wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans planungsrechtlich gesichert; die bereits definierten Pflegeanforderungen werden übernommen; vgl. § 2 Nr. 27:

Die Flächen „M4“ und „M5“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Biotopkomplex aus Streuobstwiese (Teilfläche „M4“) und binsen-, seggen- oder hochstaudenreichem Feucht- bzw. Nassgrünland (Teilfläche „M5“) zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Zum Ausgleich von erforderlichen Baumfällungen, insbesondere auf den Flächen nördlich der Straße Langenhorst, sind Ersatzpflanzungen im Plangebiet vorzunehmen. Neben den Pflanzungen in den ausgewiesenen Flächen mit Anpflanzgebot, sind auch in den Maßnahmenflächen „M1“ bis „M3“ Pflanzungen qualitativ und quantitativ vorgegeben und festgesetzt. Neben prägenden Baumpflanzungen werden auch Vorgaben zum Unterholz und weiteren Strauchpflanzungen getätigt. Zum dauerhaften Erhalt der Flächen und der Einhaltung der Anforderungen an das Überschwemmungsgebiet werden Pflegebedarfe festgesetzt.

Die hergestellte Maßnahmenfläche im Bereich der Fläche „M5“ verfügt über eine hohe Wertigkeit und ist bislang noch keinem städtebaulichen Eingriff zugeordnet. Das Areal fällt in den Geltungsbereich des Plangebietet und hat den Vorteil, dass sowohl ein enger räumlicher als auch ein funktionaler Zusammenhang zu der Eingriffsfläche besteht und sie von der Flächengröße sowie von der Ausprägung her geeignet ist, die verlorengehenden Funktionen des Schutzgutes Boden auszugleichen. Entsprechend wird folgende Zuordnung getroffen (vgl. § 2 Nr. 28):

Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wird die innerhalb des Flurstücks 89 der Gemarkung Lokstedt gelegene Ökokontofläche O-012 den Flächen für Sportanlagen anteilig zugeordnet. In der flächenhaften Abgrenzung entspricht dieser zugeordnete Anteil der Maßnahmenfläche „M5“.

Die Zuordnung der Maßnahmenfläche „M5“ dient dem naturschutzfachlichen Ausgleich des durch den Eingriff in das Schutzgut Boden entstehenden Defizits von 8.034 Wertpunkten.

Teile der Maßnahmenflächen liegen innerhalb der Flächenkulisse des Vertrags für Hamburgs Stadtgrün. Durch die getroffenen Festsetzungen wird das Grüne Netz auf diesen Flächen sinnvoll ergänzt. Es wird kein Kompensationsbedarf im Sinne des Vertrags für Hamburgs Stadtgrün ausgelöst, da auf den Maßnahmenflächen nur Flächenfestsetzungen getroffen werden, die keine Überbauungen mit hochbaulichen Anlagen zulassen.

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