Im Ergebnis kann ein Eintreten der Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG für viele Arten ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Gewässer erhalten bleiben sowie die Lebenräume, auf denen die meisten wertgebenden Arten nachgewiesen wurden. Dazu gehören das Feuchtgrünland (Ausgleichsfläche) und die Streuobstwiese im Südosten, die Kleingärten, der Grünlandstreifen um den Langenhorstgraben und der Ufergehölzsaum um die Kollau.
Die Maßnahmen zur Vermeidung eines Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden auf Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung zusammenfassend dargestellt:
Um die Tötung oder Verletzung und die erhebliche Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG von Vögeln zu vermeiden, sollten auch bei Erhalt der genannten Flächen Rodungs- und Vegetationsräumungsarbeiten sowie Gebäudeabrissarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes der Vögel in das Winterhalbjahr (01.10. - 28.02.) gelegt werden. Ist eine Durchführung der Bauarbeiten im Sommerhalbjahr nicht zu vermeiden, sollten die Gehölze bzw. Gebäude unmittelbar vor Entnahme bzw. Abriss im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung auf Besatz von Brutvögeln oder Fledermäusen überprüft werden.
Für mehrere Gebäudebrüter sowie Gehölz-, Boden- und Heckenbrüter ist davon auszugehen, dass sie kleinräumig in gleichwertige Habitate der Umgebung ausweichen können. Nachdem die Baumaßnahmen abgeschlossen sind, ist außerdem mit einer zumindest teilweisen Wiederansiedlung dieser Arten zu rechnen. Die ökologische Funktion der Lebensstätten dieser Arten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Bei den Arten Star und Haussperling handelt es sich um Vogelarten, die in Hamburg aufgrund von starken Bestandsrückgängen als gefährdet eingestuft sind. Die Arten sind sehr anpassungsfähig, sofern geeignete Nistplätze und Nahrungsquellen im Umfeld bereitgestellt werden. Um die Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 von Vögeln zu vermeiden, sollten pro Brutnachweis im Geltungsbereich ein Nistkasten für den Star sowie drei Nistkästen für Haussperlinge im Umfeld des Eingriffs aufgehangen werden; vgl. § 2 Nr. 29:
„An Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² sind an fachlich geeigneter Stelle je ein für den Star geeigneter Nistkasten, 3 für den Haussperling geeignete Nistkästen sowie 3 Fledermausspaltkästen anzubringen und dauerhaft zu erhalten.“
Nach aktuellem Stand der Planung ist davon auszugehen, dass alle drei Funktionsgebäude in den Anwendungsbereich dieser Festsetzung fallen und für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden können.
Über diese Festsetzung wird eine allgemeine Quartierserweiterung verfolgt, weil das Bestandsangebot an Fortpflanzungs- und Ruhestätten erweitert wird. Über die Festsetzung wird dem vorsorgenden Artenschutz Rechnung getragen, sofern sich die Bestandspopulation verändern sollte.