5.12.4.3 Lichtemissionen
Die Beleuchtung der Flächen für Sportanlagen - insbesondere der Fußballfelder durch Flutlichtmasten - kann sich maßgeblich auf das Verhalten der im Plangebiet vorkommenden Tierarten auswirken. Durch eine ungünstige Ausrichtung der Beleuchtung in Richtung der Landschaft können insbesondere Fledermaus- und Vogelarten in ihrem Tag-Nacht-Rhythmus gestört werden. Aus diesem Grund ist die Abstrahlung unzulässig und die Ausleuchtung der Spielfelder auf die frühen Abendstunden zu begrenzen. Darüber hinaus sind insbesondere Insekten gefährdet, da diese durch das Licht angelockt und getötet werden können.
Um erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu vermeiden, sollten Bauarbeiten generell bei Tageslicht durchgeführt werden. Bei abendlichen Arbeiten oder Sportbetrieb sollten gerichtete Lampen bzw. kurze Masten oder abgeschirmte Leuchten verwendet werden, die den Lichtstrahl auf die notwendigen Bereiche begrenzen. Zudem wird eine Farbtemperatur sowie Höchsttemperatur der Leuchtgehäuse und eine Umschließung vorgeschrieben; vgl. § 2 Nr. 30+31:
„Flutlicht-Leuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal 4.000 Kelvin und auf der mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“
„Übrige Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur mit maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.“