Die maximal zulässigen Vollgeschosse tragen in Verbindung mit den getroffenen Baugrenzen zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans bei.
Die festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse reichen für die geplante Seniorenwohnanlage von drei bis fünf Vollgeschossen sowie einem Vollgeschoss für die Kita, die innerhalb des nordwestlichsten Hofes angeordnet werden soll. Die einzelnen Baukörper der Höfe sind in Geschossigkeit und Höhe unterschiedlich gestaffelt und folgen dabei dem städtebaulichen Muster, dass der nördliche, zentrale Gebäudekörper fünf Vollgeschosse aufweist und sich der westliche und östliche Gebäudekörper teils bis auf vier, teils bis auf drei Vollgeschosse abstaffelt.
Für die Wohngebäude werden fünf Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt, wodurch eine gleichmäßige Höhenentwicklung innerhalb der zwei Zeilenbauten sichergestellt wird.
Mit der beschriebenen Festsetzung ist eine städtebaulich gewünschte Höhenabwicklung in Anlehnung an die südliche und östliche Bestandsbebauung am Wildschwanbrook mit vier Vollgeschossen gewährleistet. Die nördlich und westlich umliegende, weitere Bestandsbebauung weist mit ein bzw. zwei Vollgeschossen eine deutlich geringere Höhenentwicklung auf, jedoch sollen mit der festgesetzten Anzahl an Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes eine verdichtete und damit nachhaltige Siedlungsentwicklung entsprechend der Leitlinie “Hamburger Maß“ planungsrechtlich fixiert werden (siehe Kapitel 3.3.1). Zudem bewegt sich eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung sich in einem Rahmen, der in überwiegend durch Wohnen geprägten, städtebaulichen Bereichen nicht unüblich ist. Durch die Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 HBauO (siehe Kapitel 5.2.4) sind die von der Bebauung ausgehenden Auswirkungen wie die Verschattung angrenzender Gebäude (siehe Kapitel 5.8.2) und die sich ergebende Freiraum zwischen den Gebäudeteilen untereinander als verträglich einzuschätzen. Die maximal zulässigen Geschossigkeiten sorgen im Zusammenspiel mit den Baukörperfestsetzungen dafür, dass sowohl für die neue Bebauung als auch die umliegende Bestandsbebauung ein ausreichendes Maß an Besonnung vorhanden ist. Auf die Ausführungen im Kapitel 5.8.2 Verschattung wird verwiesen.
Die Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die zulässigen Vollgeschosse im Sinne der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455). Das beabsichtigte Vorhaben besitzt ein ausgewogenes Höhenkonzept, das bindend umgesetzt werden soll. Weitere Geschosse sind daher weder erforderlich noch angestrebt. Daher setzt der Bebauungsplan fest:
„Im Allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse errichtet werden.“ (§ 2 Nummer 4 der Verordnung)
Beeinträchtigungen des Stadtbildes können zudem durch unmaßstäbliche Dachaufbauten hervorgerufen werden. Dachaufbauten sind jedoch unter anderem für die Haustechnik sowie für Fahrstuhlüberfahrten erforderlich. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die diese Aufbauten zwar grundsätzlich ermöglicht, in ihrer Höhe jedoch beschränkt:
„Im Allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb des letzten Geschosses ausnahmsweise technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen werden. Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,0 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.“ (Vgl. § 2 Nummer 5 der Verordnung).
Zudem wird durch die Festsetzung auch die Lage von Dachaufbauten eingegrenzt, so dass das auf die bauliche Umgebung abgestimmte und abgestufte Höhenkonzept nicht geschwächt wird. Ferner soll die Festsetzung gewährleisten, dass die Aufbauten sich räumlich den Baukörpern unterordnen und sich die Gebäudekubatur nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Grundrissorganisation ist es nicht möglich, Aufzugsüberfahrten in allen Bereichen mit 2 m Abstand von der Außenfassade zu realisieren. Diese sind daher von der Festsetzung ausgenommen. Dies gilt ebenso für Photovoltaikanlagen, da diese optimal in ihrer Lage und Anordnung ausgestaltet werden müssen, um einen entsprechenden Wirkungsgrad erzielen zu können.