Planunterlagen: Rahlstedt138

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Grundlage für die Grünfestsetzungen des Bebauungsplans bilden der Landschaftsplanerische Fachbeitrag und der Freiflächengestaltungsplan.

Um die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angemessen zu berücksichtigen, trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen auf den privaten Grundstücken sowie den Gebäudedach- und Tiefgaragenflächen. Damit wird für die Durchgrünung des Baugebiets gesorgt und mit dem Anpflanzungsgebot für Bäume werden anteilig Ersatzpflanzungen für unvermeidbare Baumfällungen gesichert.

5.11.1. Baumschutz, Erhaltungsgebote

Ein Teil des Baumbestands wird vorhabenbedingt unvermeidbar entfallen. Die zu erhaltenden Baumbestände befinden sich – mit Ausnahme zweier Bäume zwischen den geplanten Neubauten – in den Randbereichen des Plangebietes. Bei der Festlegung der überbaubaren Flächen wurde auf den zu erhaltenden Baumbestand sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund Rücksicht genommen.

Die das Ortsbild besonders prägenden Baumbestände, die nicht im Konflikt mit der zukünftigen Bebauung stehen und ein langfristiges Entwicklungspotenzial haben, werden fast vollständig flächig zum Erhalt festgesetzt. Die festgesetzten Bestandsbäume entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, insbesondere an der Zellerstraße sowie am Verbindungsweg zwischen Nordlandweg und Zellerstraße, fassen das Gebiet ein und tragen zum Eindruck eines begrünten Straßenraums bei. Die am südwestlichen Rand des Geltungsbereiches zum Erhalt festgesetzten Baumbestände tragen zu der räumlichen Einfassung des Plangebietes und dem Sichtschutz zwischen Bestandsbebauung am Lapplandring und Neubauten zu einer Abschirmung zwischen den Bestandsgebäuden am Lapplandring und den Neubauten bei. Die am südlichen Rand des Geltungsbereiches zum Erhalt festgesetzten Baumbestände sind Teil der Grünverbindung Wildschwanbrook und prägen die quartiersübergreifende Wegeverbindung deutlich. Der zum Erhalt festgesetzte Einzelbaum südlich des Hofgebäudes am Nordlandweg trägt zu einer wirksamen Beschattung und Begründung der Außenspielflächen der Kindertagesstätte bei.

Um den langfristigen Baumerhalt zu gewährleisten, wird folgende Festsetzung getroffen:

„Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.“ (Vgl. § 2 Nummer 9 der Verordnung)

Um die ortbildprägende Funktion der Bäume auch bei Abgang zu sichern, erfolgt folgende Festsetzung:

„Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume und Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (Gehölzflächen) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Gehölzfläche erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 10 der Verordnung)

Auch die nicht zum Erhalt festgesetzten Bäume sind grundsätzlich erhaltenswert. Allerdings ist eine standörtliche Festsetzung nicht begründbar. Bei einer etwaigen Fällung erfolgt die Verortung des Ersatzes nach Maßgabe der Genehmigung nach der Baumschutzverordnung. Die zum Erhalt angestrebten Bäume sind den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes zu entnehmen.

5.11.2. Naturschutzrelevante Begrünungsmaßnahmen

Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Konzept zur Freiflächengestaltung für das Allgemeine Wohngebiet erarbeitet, dessen Umsetzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan gesichert wird. Zur Absicherung dieser Planung und zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden sowie zu Pflanzungen auf den Freiflächen.

Gehölzanpflanzungen und Grundstücksbegrünung

Im Rahmen der Planung sind Neupflanzungen innerhalb der Vorhabengebiete vorgesehen, um eine Mindestbegrünung innerhalb des zukünftigen Wohngebietes zu gewährleisten und die unvermeidbaren Baumverluste anteilig auszugleichen. Die Anpflanzungen schaffen Lebensräume für die heimische Pflanzen- und Tierwelt, tragen zur Vernetzung und Stabilisierung des Naturhaushaltes bei, dienen der Neugestaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes und verbessern die klimaökologische Situation. Auch für alle zur Anpflanzung festgesetzten Gehölze sind grundsätzlich bei deren Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen, um langfristig die ökologischen und gestalterischen Funktionen zu erfüllen.

Für die Vorhabengebiete wird die Festsetzung getroffen, dass mindestens 10 % der nicht überbaubaren Flächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen sind. Innerhalb dieser erfolgt die Festsetzung zur Anpflanzung von Einzelbäumen durch eine Durchgrünungsformel, d.h. es ist je 250 qm der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Grundstücksfläche mindestens ein klein- bis mittelkroniger Baum oder für je 500 qm der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Anhand des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Freiflächenkonzepts ist geprüft worden, dass sich dies bei der Umsetzung realisieren lässt. Mit der zusätzlichen Festsetzung, dass vorhandene zu erhaltende Bäume außerhalb der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten flächigen Erhalte von Bäumen und Sträuchern darauf angerechnet werden können, wird dem Baumbestand und dessen positiven Wirkungen Rechnung getragen. Im Hinblick auf die räumliche Enge infolge der Bebauungsdichte, der Flächenanforderungen durch Rettungswege, Entwässerungsmulden etc. ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich großkronige oder nur klein- bis mittelkronige Bäume gepflanzt werden können.

Ausgehend von der Standardfestsetzung des Handbuchs Landschaftsplanung der FHH „Für (z. B.) je 150 qm der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens … ein Baum zu pflanzen“ sollte sichergestellt werden, dass die Festsetzung auch realisierbar ist. Anhand des planungsbegleitend erstellten VEP und der darauf abgestimmten GRZ zzgl. zulässiger Überschreitung konnten die zu erwartenden Freiflächen ermittelt werden. Ausgehend von den Entwurfsdarstellungen des Freiflächenkonzepts wurden die sicher nachweisbaren Baumpflanzungen ermittelt und dann in Bezug zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche gesetzt. Dabei wurden die Flächenansprüche der Zuwegungen, Feuerwehrzufahrten/-aufstellflächen sowie für Entwässerungselemente bereits berücksichtigt.

Der Bebauungsplan trifft entsprechend nachfolgende Festsetzung:

Im Allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 10 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen. Es ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein klein-/ mittelkroniger Laubbaum oder für je angefangene 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der zu begrünenden unterbauten Flächen mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.“ (Vgl. § 2 Nummer 11 der Verordnung)

Die Verteilung der Bäume im Plangebiet wird über den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie über die Anlagen zum Durchführungsvertrag öffentlich-rechtlich abgesichert. Um angemessene Qualitäten für die Baumneupflanzungen zu sichern, setzt der Bebauungsplan darüber hinaus Folgendes fest:

„Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittel- oder großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 3 können zugelassen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 12 der Verordnung)

Für Neupflanzungen von Bäumen sind standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden. Durch die Auswahl von standortgerechten, heimischen Bäumen mit zudem hoher Klimafestigkeit wird dafür Sorge getragen, dass die Anpflanzungen gut mit dem städtischen Umfeld zurechtkommen. Der Pflegeaufwand und die potenzielle Auswahl von Anpflanzungen wird minimiert, weil aus den in Frage kommenden Arten so ausgewählt werden kann, dass die Bäume weniger schnell unter Trockenstress leiden. Die Verwendung von Laubgehölzen entspricht der Freiraumplanung und trägt zudem dazu bei, die Besonnungssituation im Quartier nicht einzuschränken, da sie in den diesbezüglich kritischeren Wintermonaten kein Laub tragen.

Mit der Festsetzung der gewählten Mindeststammumfänge soll sichergestellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Pflanzung eine hohe visuelle Wirkung eintritt und zeitnah ein möglichst hohes Grünvolumen erreicht wird, das die gewünschten ökologischen, insbesondere kleinklimatischen Wirkungen erfüllt. Die gewählten Mindestpflanzgrößen bieten gegenüber kleineren Pflanzgrößen einen verbesserten Schutz vor Beschädigung durch Vandalismus. Die Differenzierung von 18 bzw. 20 cm berücksichtigt die gattungs- bzw. artspezifischen Kronengrößen der Bäume.

Die offene Vegetationsfläche von 12 qm im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes soll langfristig ausreichende Wuchsbedingungen sicherstellen. Die festgesetzte Mindest-Flächengröße orientiert sich zum einen an dem „Grünen Faden“ zum Handbuch Landschaftsplanung und zum anderen an den einschlägigen Fachvorschriften. Wegen der starken Einschränkungen der Baumstandorte auf unterbauten Flächen ist hier eine die normale Schichtdicke übersteigende Stärke von 100 cm auf mindestens 12 qm erforderlich. Nur so können die Wuchsbedingungen für Bäume dauerhaft gesichert werden und die Bäume ihre ökologische und gestalterische Wirkung erfüllen.

Dachbegrünung, Begrünung unterbauter Flächen; sonstige Begrünung und Maßnahmen zum Schutz von Boden und Natur

Im Plangebiet sind drei verschiedene Typen von Flächen, die potenziell einer Neubegrünung zugänglich wären, vorhanden:

  • nicht unterbaute, ebenerdige Flächen
  • Dachflächen der Gebäude
  • mit Tiefgaragen unterbaute Flächen
  • unterirdische Nebenanlagen

Die entstehenden Vegetationsflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung und Begrünung und somit zur Minderung der Beeinträchtigungen durch Bodenversiegelung, zur Aufnahme, Speicherung und reduzierten Ableitung der Niederschläge. Außerdem binden Dachbegrünungen Staub und fördern die Wasserverdunstung und tragen damit zur Verbesserung der klimaökologischen Bedingungen bei. Dachbegrünungen bilden außerdem einen vom Menschen wenig gestörten Sekundär-Lebensraum für Pflanzen, Insekten und Vögel.

Bei der Begrünung unterbauter Flächen ist jedoch Voraussetzung, den für ein dauerhaftes Wachstum von Rasen-, Wiesen- und Staudenflächen und die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten für Bäume, Sträucher und Hecken erforderlichen Wurzelraum in Form ausreichender Substratschichten bereitzustellen. Der Bebauungsplan setzt daher Folgendes fest:

„Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubilden und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen, gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen werden. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. (Vgl. § 2 Nummer 13 der Verordnung)

Eine Substratstärke von mind. 60 cm ermöglicht die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen und Anpflanzungen (z. B. Großsträucher und Hecken), außerhalb von beispielweise befestigten Bewegungsflächen, auf Vegetationsflächen.

Für die Dächer der Hauptgebäude im Plangebiet wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Hier ist jedoch ein geringerer Substrataufbau für eine Begrünung ausreichend, da die Flächen keine Gartenbereiche ersetzen, sondern im Wesentlichen aus ökologischen Gründen begrünt werden sollen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:

Im Allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des Substrataufbaus können im Einzelfall zugelassen werden. Die abschließenden Dachflächen sind als Retentionsgründächer auszubilden. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.“ (Vgl. § 2 Nummer 14 der Verordnung)

In begründeten Ausnahmefällen kann die Substratschicht zum Beispiel aus konstruktiven Gründen weniger als 12 cm betragen. Die Dachflächen stehen nicht vollständig zur Begrünung zur Verfügung, da für technische Anlagen nicht begrünbare Bereiche zu berücksichtigen sind. Nach dem Stand der Technik ist eine Nutzung begrünter Dachflächen mit Photovoltaik-Anlagen kompatibel, und der Wirkungsgrad aufgeständerter Systeme bei hohen Sommertemperaturen wird durch den abkühlenden Effekt der Dachbegrünung erhöht.

Gemäß dem Entwässerungskonzept werden zudem Retentionsgründächer für die abschließenden Dachflächen auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Rückhalt von Niederschlagswasser festgesetzt. Dies Festsetzung erfolgt aus Gründen des Klimaschutzes und der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung, um das anfallende Niederschlagswasser auf dem Dach zu speichern und zeitverzögert und gedrosselt weiterzuleiten und somit die Verdunstungsleistung zu erhöhen. Die Teilverdunstung auf den dachbegrünten Flächen bewirkt Kühlungseffekte der Umgebungsluft, welche sich im bebauten Umfeld positiv auf das Mikroklima auswirken kann.

Neben den Hauptgebäuden soll auch das Potenzial der Dachflächen der Einhausungen von Fahrrad- und Müllsammelstellplätzen genutzt werden. Allerdings reicht hier ein geringerer Substrataufbau für eine extensive Begrünung aus:

„Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen sowie dauerhaft zu erhalten.“ (Vgl. § 2 Nummer 15 der Verordnung)

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