Oberflächenwasser muss nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409, 455) soweit wie möglich vor Ort versickert werden. Eine Entwässerung durch Versickerung ist aufgrund der Bemessungswasserstände jedoch nicht möglich.
Das Grundstück soll über zwei voneinander getrennte Entwässerungssysteme entwässert werden. Die Rückhaltung wird für beide Einzugsgebiete durch das Zusammenwirken verschiedener Rückhalteeinrichtungen realisiert. Zum einen werden die Dach- und Tiefgaragenflächen als Retentionsgründächer ausgebildet (siehe Verordnung § 2 Nr. 13 und 14), sodass das anfallende Niederschlagswasser direkt auf den Dachflächen für den Überflutungsfall zurückgehalten wird. Abschließend wird es von der Dachfläche gedrosselt in das außenliegende Entwässerungssystem geleitet.
Des Weiteren werden an der Zellerstraße zwei Mulden geschaffen, welche im Starkregenereignis einstaut und so das Volumen des Überflutungsfalls aufnehmen kann. Die Lage und Ausdehnung der Mulden ist als unverbindliche Kennzeichnung „Entwässerungsfläche“ in der Plankarte vermerkt.
Darüber hinaus wird das System durch eine unterirdische Rückhaltung ergänzt, in welcher das Niederschlagswasser des Bemessungsfalls der außenliegenden Flächen zurückgehalten werden kann.
Das anfallende Niederschlagswasser wird gefasst und in Teilbereichen über das Oberflächengefälle in ein offenes Muldensystem abgeleitet. Von hier aus fließt das Wasser in ein Leitungssystem, welches über Freigefälleleitungen Richtung Norden in die Regenrückhalteeinrichtungen führt. In diesem Bereich sind Mulden angeordnet, welche im Starkregenereignis das Rückhaltevolumen ergänzen. Schließlich erfolgt eine gedrosselte Ableitung in den öffentlichen Regenwasserkanal DN 700 im Nordlandweg. Der Drosselabfluss des Einzugsgebiets 1 beträgt QDr = 18,1 l/s und das Einzugsgebiet 2 leitet mit einem Drosselabfluss von QDr = 13,9 l/s in das Regenwassersiel ein.
Ergänzt wird dieses System ggf. durch eine Regenwassernutzung, bei der Regenwasser aufgefangen und den Anwohner zur Bewässerung der Grünflächen und Gärten zur Verfügung gestellt wird. Hierzu wird in der weiteren Objektplanung geprüft, in welcher Form Sammelbehälter geschaffen werden können. Diese Regenwassernutzung wird im Zuge der Volumenberechnung der Rückhalteräume vorsorglich nicht berücksichtigt, da keine garantierte Entleerung der Sammelbehälter vorgesehen ist.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Entwässerung wird Folgendes festgesetzt:
„Sofern und soweit das Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird, ist es im Allgemeinen Wohngebiet durch offene Anlagen zurückzuhalten. Die Anlagen sind naturnah zu gestalten und standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene Rückhaltung nicht möglich ist, kann eine unterirdische Rückhaltung zugelassen werden.“ (§ 2 Nummer 17 der Verordnung)
Der Nachweis der Einhaltung der Einleitmengenbegrenzung und des Überflutungsnachweises wird als Teil der Entwässerungsgenehmigung nach dem Hamburgischen Abwassergesetz durch die zuständige Behörde zu prüfen sein.