Planunterlagen: Rahlstedt138

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.2. Verschattung

Die im Vorhaben- und Erschließungsplan beabsichtigte städtebauliche Dichte kann Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung und damit auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben. Um die Auswirkungen der städtebaulichen Dichte auf die Besonnung und Belichtung der Wohnräume zu untersuchen, wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ein Verschattungsgutachten erstellt, welches sowohl die Eigenverschattung der Entwurfsgebäude als auch die Besonnungssituation der angrenzenden bestehenden Wohnbebauungen durch das Vorhaben untersucht.

Bei der Beurteilung der Besonnungssituation ist zu berücksichtigen, dass für städtebauliche Planungen keine rechtsverbindlichen Grenz- oder Richtwerte hinsichtlich der Besonnungsdauer existieren. In Ermangelung verbindlicher gesetzlicher Vorgaben oder Richtlinien wurden im vorliegenden Gutachten für den Nachweis der gesunden Wohnverhältnisse hinsichtlich der natürlichen Besonnung die Empfehlungen für die Tag- und Nachtgleiche der DIN EN 17037 herangezogen.

Als Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Tageslichtversorgung im Innenraum und somit als ermittelbare Nachweisgröße für eine noch ausreichende Besonnung verwendet die DIN EN 17037 die Dauer der möglichen Besonnung von 1,5 Stunden (90 Minuten) zwischen dem 1. Februar und dem 21. März. Der Nachweisort für die Besonnung liegt auf der raumseitigen Ebene der Außenwand in der Mitte der horizontalen Fensterbreite in einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden und 0,30 m über der Fensterbrüstung. Angerechnet werden nur Zeiten, in denen der Höhenwinkel der Sonne über einem Mindestwert liegt. Dieser geringste Sonnenhöhenwinkel ist abhängig von der geografischen Lage und wurde für Deutschland mit 11 Grad bestimmt. Die DIN EN 17037 ordnet die dann ermittelte Besonnungsdauer folgenden Mindestdauer der möglichen Besonnung als Empfehlungsniveaus zu:

Empfehlungsniveau Mindestdauer der möglichen Besonnung

Gering mit 1,5 Stunden,

Mittel mit 3,0 Stunden und

Hoch mit 4,0 Stunden.

Diese Werte haben allerdings den Charakter einer Empfehlung, der in innerstädtischen Bereichen – vor allem in den unteren Geschossen – üblicherweise nicht vollständig entsprochen werden kann. In Hamburg sollen gemäß der Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen „Einheitliche Standards für Verschattungsstudien im Rahmen von Bebauungsplanverfahren und Hinweise für die Abwägung“ (Freie und Hansestadt Hamburg, Mai 2022) als Mindestbesonnungsdauer 1,5 Stunden zur Tag- und Nachtgleiche angestrebt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach dem „Hamburger Maß“ (Leitlinien zur kompakten Stadt) sollten keine höheren Mindestanforderungen an die Besonnungssituation gestellt werden. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und der Orientierungswerte des § 17 BauNVO geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass gesunde Wohnverhältnisse (z. B. Sozialabstand, Freiraumversorgung, Belichtung, Belüftung, Besonnung) vorliegen.

Besonnungssituation im Plangebiet

Die Untersuchungen des Verschattungsgutachten haben ergeben, dass fast alle Wohnungen im Plangebiet DIN-gerecht besonnt werden. Etwa 8,5 Prozent der Wohneinheiten für Seniorinnen und Senioren und lediglich 2 Prozent der Wohneinheiten für Familien werden nicht DIN-gerecht besonnt. Diese Wohnungen befinden sich im Erdgeschoss oder 1. Obergeschoss sowie in nördlichen Ecklagen.

Die Wohnungen der Seniorenwohnanlage sind überwiegend einseitig ausgerichtet, nur wenige weisen ein Fenster an einer zweiten Fassadenseite auf. Durch die einseitige Fassadenausrichtung, die Verschattung durch Nachbargebäude oder eine Ecklage (Eigenverschattung), werden bei den nicht DIN-konformen Wohnungen Besonnungswerte zwischen 0 und 89 Minuten an der Fensterlaibungsinnenseite für die Tag- und Nachtgleiche (am 20. März) erreicht. Als Kompensationsmaßnahme für die nicht ausreichend besonnten Wohneinheiten wird in allen Gebäuden der Seniorenwohnanlage jeweils ein gut besonnter Gemeinschaftsraum hergestellt.

Die Familien-Wohnungen sind überwiegend durchgesteckt geplant, wodurch eine DIN-konforme Besonnung möglich ist. Durch Südfenster werden besonders die unteren Geschosse DIN-konform besonnt. Die Besonnungszeiten liegen zwischen 0 Minuten und 376 Minuten für die Tag- und Nachtgleiche (am 20. März). Lediglich zwei der 100 geplanten Wohnungen werden beim Familienwohnen im südlichen Bereich des westlichen Zeilengebäudes im Erdgeschoss zwischen 27 und 82 Minuten (Innenwert) nicht DIN-konform besonnt, was als vertretbare Anzahl bewertet wird, weshalb keine weiteren Maßnahmen aus städtebaulicher Sicht erforderlich sind.

Besonnungssituation im Umfeld des Plangebiets

Anhand verschiedener Verschattungssimulationsfilme wurde ermittelt, in welchen Bereichen es in der Umgebung außerhalb des Plangebiets in Folge der Planung zu Verschattungswirkungen kommen kann. Für eine genauere Untersuchung wurden die folgenden Gebäude identifiziert: Lapplandring 56, 64, 72, 80, Nordlandweg 93-105a, Nordlandweg 114-116, Offenbachweg 1, Paganiniweg 1, Wildschwanbrook 167 und Zellerstraße 10-24. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass alle untersuchten Gebäude auch nach Durchführung des Vorhabens eine gute Besonnung (Mindestzielwert von 90 Minuten) aufweisen werden.

Im Rahmen der Verschattungsstudie wurde zudem an den o.g. Nachbargebäuden die Besonnungsabnahme in den Wintermonaten betrachtet. Nach Rechtsprechung gilt eine Abnahme der Besonnung im Winterhalbjahr von mehr als einem Drittel als deutlich spürbar und somit erheblich nachteilig. An der Südwestfassade der Wohngebäude Nordlandweg 114 und Zellerstraße 24 sind demnach Abnahmen der Besonnung zwischen 36,6 und 43,5 Prozent zu verzeichnen. In der Zellerstraße 24 wird ein Aufenthaltsraum im Erdgeschoss durch die geplante zweite Hofbebauung (von Norden aus gesehen) verschattet. Beide betroffenen Wohngebäude werden jedoch auch nach Realisierung des Vorhabens DIN-gerecht besonnt. Zudem handelt es sich jeweils um freistehende Einfamilienhäuser, bei denen auch weniger von Verschattung betroffene Fensterlagen bzw. Fassadenseiten existieren.

5.8.3. Klimaschutz und Klimawandelanpassung

Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung wird den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Absatz 5 und § 1a Absatz 5 BauGB im Grundsatz bereits Rechnung getragen. Zu den Erfordernissen des Klimaschutzes und zum Entgegenwirken gegen den Klimawandel tragen bezogen auf das Plankonzept insbesondere bei:

  • die Entwicklung CO2 -bindender Biomasse in Form von Gehölzanpflanzungen, Dachbegrünung, Tiefgaragenbegrünung und Begrünung nicht unterbauter Freiflächen,
  • die Planung einer Wohnbebauung, die unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Wärmedämmung in der Betriebsphase bezogen im Vergleich zur bestehenden Bebauung nur geringe klimaschädliche CO2-Emissionen nach sich zieht und bei der vermeidbare Energieverluste vermieden werden.

Durch die Planaufstellung und Realisierung wird eine bereits genutzte Innenbereichsfläche einer verstärkten Nutzung zugeführt und dadurch den Belangen des Klimaschutzes Rechnung getragen. Eine Neubeanspruchung von „Flächen auf der grünen Wiese“ kann somit vermieden werden.

Im Rahmen des Energiefachplans wurden für den Energiebedarf die vier verschiedenen energetische Standards

GEG-Standard (gem. der Vorgaben des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – Gebäudeenergiegesetz – GEG)

BEG WG Effizienzhaus 55 (gem. der Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Wohngebäude, ein Effizienzhaus 55 benötigt 55 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes im GEG)

BEG WG Effizienzhaus 40 (gem. der Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Wohngebäude, ein Effizienzhaus 40 benötigt 40 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes im GEG)

BEG WG Effizienzhaus 40 NH-Klasse (gem. der Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Wohngebäude, ein Effizienzhaus 40 NH-Klasse benötigt 40 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes im GEG und erfüllt die Anforderungen des staatlichen „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“)

sowie vier unterschiedliche Versorgungsvarianten geprüft. Die Planung sieht vor, das gesamte Vorhaben an das bestehende, lokale Nahwärmenetz der SAGA anzubinden und dieses mindestens im Effizienzhaus-55-Standard nach dem zum Bauantragszeitpunkt geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu realisieren. Zudem werden auf mindestens 1/3 der Dachflächen Photovoltaik-Anlagen errichtet. Ausgenommen sind Bereiche mit technischen Aufbauten sowie verschattete Bereiche.

Die Planung sowie Entwicklung des Vorhabens erfolgt unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) und des Hamburgischen Klimaschutzgesetztes (HmbKliSchG). Die Berücksichtigung etwaiger Treibhausgasemissionen (THG) erfolgt mittelbar durch die Berichterstattung der Bundesregierung gemäß § 10 KSG. Dabei tragen klimarelevante Auswirkungen der in der Bauphase beschriebenen Prozesse zu den Emissionen des Sektors „2. Industrie“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Der Prozess der Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden sowie Haushalten trägt dabei zu den Emissionen des Sektors „3. Gebäude“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei. Die Emissionen durch Nutzung elektrischer Energie fallen in den Sektor "1. Energiewirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Die durch das Vorhaben anfallenden Emissionen im Straßen- bzw. Schienenverkehr fallen in den Sektor "4. Verkehr" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch Landnutzung bzw. Landnutzungsänderungen fallen in den Sektor "7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft" nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG. Emissionen durch die Deponierung und Behandlung oder Verbrennung von Abfällen in Folge von Abrissarbeiten tragen zu den Emissionen im Sektor „6. Abfall und Sonstiges“ nach Anlage 1 zu den §§ 4 und 5 KSG bei.

Entsprechend der bundesweiten Ausbauziele für Erneuerbare Energien gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ziele zur Gebäudeeffizienz gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) kann von einer schrittweisen Dekarbonisierung der für die Betriebsphase benötigten Energie- bzw. Wärmeversorgung ausgegangen werden. Zudem trägt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in Verbindung mit den Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes (siehe Kapitel 5.6) die gesellschaftliche und technische Entwicklung auch durch den Ausbau des ÖPNV und der Elektromobilität dazu bei, die durch den Verkehr bedingten THG-Emissionen weiter zu reduzieren und entsprechend den bundesweiten Sektorenziele bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Dementsprechend liegen keine Hinweise vor, dass das durch die Planung ermöglichte Vorhaben den Zielsetzungen des KSG zu widerläuft oder eine Zielerreichung nachhaltig gefährdet wäre.

Die Umsetzung der Ergebnisse des Energiefachplanes wird über den Durchführungsvertrag gesichert. Zur Klimawandelanpassung wird auf die Kapitel 5.9 sowie 5.11 verwiesen.

5.9. Entwässerung

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