5.11.3. Gewässer- und Bodenschutz
Das Konzept zur Oberflächenentwässerung ist in Kapitel 5.9.2 erläutert. Mit der festgesetzten Dachbegrünung und Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der Gebäude sowie über die Ausbildung von Retentionsdächern wird über die bioklimatisch und ökologisch positiven Effekte hinaus durch Aufnahme, Verdunstung und verzögerte Ableitung der Niederschläge auch ein wirksamer Beitrag zur Entlastung der Vorflut geleistet.
Minderung der Bodenversiegelung
Einen Beitrag zur Minderung der Bodenversiegelung leisten die zu begrünenden Freiflächen sowie die Tiefgaragen- und Dachbegrünung. In Bezug auf die weitergehende Minderung der Bodenversiegelung und somit für den Erhalt sickerwirksamer Flächen wird die folgende Festsetzung getroffen:
„Wege, ebenerdige Stellplätze und deren Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Zufahrten zu Tiefgaragen.“ (§ 2 Nummer 16 der Verordnung)
Diese Festsetzung bezieht sich sowohl auf unterbaute als auch auf nicht unterbaute Flächen. Durch diesen wasser- und luftdurchlässigen Aufbau werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden und das Schutzgut Wasser minimiert. Unbelastetes Oberflächenwasser kann weiterhin in das Erdreich eindringen, die Versickerungs- und Verdunstungsfunktion kann so gegenüber einer Vollversiegelung in Teilen erhalten bleiben, ebenfalls die Belüftung des Bodens.
Als wasser- und luftdurchlässige Aufbauten gelten Befestigungen mit Materialien, die ein Einsickern von Niederschlagswasser in den Boden ermöglichen, wie z. B. wassergebundene Wegedecken aus verdichteten, sehr feinkörnigen Gesteinsgemischen (Grand) oder in Grobkies verlegte Pflasterungen mit hohem Fugenanteil.
Von der Festsetzung ausgenommen sind die Zufahrten zu Tiefgaragen, da diese mit einer entsprechenden Neigung versehen ist, um das Untergeschoss zu erreichen. Die Neigung geht mit bestimmten technischen und statischen Erfordernissen einher, die einer wasser- und luftdurchlässigen Bauweise entgegensteht. Zudem muss durch den Fahrzeugbetrieb eine hohe materielle Belastung dauerhaft bewältigt werden. Die Ausnahme ist erforderlich, da nur so Tiefgaragen ermöglicht werden können und der Eingriff ins Schutzgut Boden sowie Wasser durch die Versiegelung der Zufahrtsfläche dagegen als gering anzusehen ist. Durch eine Tiefgarage können gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden, da an der Oberfläche mehr Raum für z. B. Grün- und Kinderspielflächen ist.
Umgang mit Stauwasser
Zum Schutz des Bodenwasserhaushaltes in Wechselwirkung mit den (zukünftigen und vorhandenen) Baumbeständen der Umgebung sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. von Schichtenwasser führen, ohnehin gemäß Wasserhaushaltsgesetz nicht zulässig. Um ebenfalls eine dauerhafte Absenkung des vegetationsverfügbaren Stauwassers auszuschließen, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:
„Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwassers führen, sind unzulässig.“ (§ 2 Nummer 18 der Verordnung)
Erforderliche Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauzeit sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.