Planunterlagen: Rahlstedt138

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.11.3. Gewässer- und Bodenschutz

Das Konzept zur Oberflächenentwässerung ist in Kapitel 5.9.2 erläutert. Mit der festgesetzten Dachbegrünung und Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der Gebäude sowie über die Ausbildung von Retentionsdächern wird über die bioklimatisch und ökologisch positiven Effekte hinaus durch Aufnahme, Verdunstung und verzögerte Ableitung der Niederschläge auch ein wirksamer Beitrag zur Entlastung der Vorflut geleistet.

Minderung der Bodenversiegelung

Einen Beitrag zur Minderung der Bodenversiegelung leisten die zu begrünenden Freiflächen sowie die Tiefgaragen- und Dachbegrünung. In Bezug auf die weitergehende Minderung der Bodenversiegelung und somit für den Erhalt sickerwirksamer Flächen wird die folgende Festsetzung getroffen:

Wege, ebenerdige Stellplätze und deren Zufahrten sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Zufahrten zu Tiefgaragen.“ (§ 2 Nummer 16 der Verordnung)

Diese Festsetzung bezieht sich sowohl auf unterbaute als auch auf nicht unterbaute Flächen. Durch diesen wasser- und luftdurchlässigen Aufbau werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden und das Schutzgut Wasser minimiert. Unbelastetes Oberflächenwasser kann weiterhin in das Erdreich eindringen, die Versickerungs- und Verdunstungsfunktion kann so gegenüber einer Vollversiegelung in Teilen erhalten bleiben, ebenfalls die Belüftung des Bodens.

Als wasser- und luftdurchlässige Aufbauten gelten Befestigungen mit Materialien, die ein Einsickern von Niederschlagswasser in den Boden ermöglichen, wie z. B. wassergebundene Wegedecken aus verdichteten, sehr feinkörnigen Gesteinsgemischen (Grand) oder in Grobkies verlegte Pflasterungen mit hohem Fugenanteil.

Von der Festsetzung ausgenommen sind die Zufahrten zu Tiefgaragen, da diese mit einer entsprechenden Neigung versehen ist, um das Untergeschoss zu erreichen. Die Neigung geht mit bestimmten technischen und statischen Erfordernissen einher, die einer wasser- und luftdurchlässigen Bauweise entgegensteht. Zudem muss durch den Fahrzeugbetrieb eine hohe materielle Belastung dauerhaft bewältigt werden. Die Ausnahme ist erforderlich, da nur so Tiefgaragen ermöglicht werden können und der Eingriff ins Schutzgut Boden sowie Wasser durch die Versiegelung der Zufahrtsfläche dagegen als gering anzusehen ist. Durch eine Tiefgarage können gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden, da an der Oberfläche mehr Raum für z. B. Grün- und Kinderspielflächen ist.

Umgang mit Stauwasser

Zum Schutz des Bodenwasserhaushaltes in Wechselwirkung mit den (zukünftigen und vorhandenen) Baumbeständen der Umgebung sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. von Schichtenwasser führen, ohnehin gemäß Wasserhaushaltsgesetz nicht zulässig. Um ebenfalls eine dauerhafte Absenkung des vegetationsverfügbaren Stauwassers auszuschließen, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:

Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- und Schichtenwassers führen, sind unzulässig.(§ 2 Nummer 18 der Verordnung)

Erforderliche Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauzeit sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

5.11.4. Besonderer Artenschutz

Die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG und der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG bleiben auch bei der Durchführung eines Verfahrens nach § 13 a BauGB unberührt. Es verbleibt außerdem die Verpflichtung, die Belange des Naturschutzes in der Abwägung zu beachten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB).

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zunächst eine Relevanzprüfung mittels Potenzialabschätzung durchgeführt. Da relevante Arten nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde in der Saison 2022 Bestandserfassungen zum Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen sowie von anderen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ermittelt.

Innerhalb des Plangebietes konnte das Vorkommen von 19 Vogelarten und fünf Fledermausarten festgestellt werden. In den Bestandsgebäuden waren keine Brutplätze bzw. Quartiere von Vögeln oder Fledermäusen vorhanden. Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten sind nicht vom Verlust ihrer Brutreviere und damit einer Zerstörung oder zumindest Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben betroffen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen werden nicht beschädigt. Die Gehölzgruppe, in der Jagdaktivität festgestellt wurde, bleibt erhalten. Es kommt zu einer graduellen Verminderung der „Nahrungsproduktion“ für diese Arten, jedoch haben Fledermäuse große Aktionsradien von, je nach Art unterschiedlich, mehreren Kilometern, so dass auch lokale graduelle Verluste für die vorhandenen Arten zu einer nur geringen Verschlechterung ihres Lebensraumes führt. Die vorhandenen Arten können voraussichtlich ausweichen. Dass damit Quartiere, auch außerhalb des Untersuchungsgebietes, einen wichtigen Teil ihrer Nahrungsquellen verlieren. Es ist nicht zu erwarten, dass sie so beschädigt werden, dass sie ihre Funktion verlieren.

Lichtimmissionen

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch umweltschädliche Lichtimmissionen und um Vegetationsflächen als Lebensräume für nachtaktive Arten zu erhalten, werden nachfolgende Vorgaben für die Ausgestaltung von Außenleuchten festgesetzt. Mit der Festsetzung der Lichtfarbe werden negative Auswirkungen auf wildlebende Tierarten, insbesondere nachtaktive Insekten, vermieden. Die Festsetzung der Gehäusegestaltung als „staubdicht geschlossen“ vermeidet das Eindringen von Insekten und deren Verenden in der Leuchte. Mit der Begrenzung der Oberflächentemperatur werden Verletzungen und ggf. Tötungen von wildlebenden Tierarten vermieden.

Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. (§ 2 Nummer 19 der Verordnung)

6. Maßnahmen zur Verwirklichung

Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, innerhalb der Fristen gemäß Durchführungsvertrag die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der Vertrag beinhaltet außerdem u. a. Regelungen zum öffentlich geförderten Wohnungsbau und zur Ausführung und Gestaltung des Vorhabens, die Verpflichtung zur Erschließung des Grundstücks und die Übernahme der mit der Erschließung des Grundstücks und der Planung verbundenen Kosten durch die Vorhabenträgerin.

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