Auf das Plangebiet und die direkte Umgebung wirken keine relevanten Lärmimmissionen aus Verkehr, Gewerbe und/oder Freizeit ein. Die durch das Planvorhaben prognostizierten Neuverkehre (ca. 660 Kfz-Fahrten pro 24 Stunden) sind gutachterlich als gering zu bewerten, sodass auch hieraus keine erhöhte Lärmimmission zu erwarten ist. Im Plangebiet ist jedoch die Errichtung zweier Tiefgaragen vorgesehen, aus deren Nutzung Beeinträchtigungen für die Wohngebäude im Plangebiet, aber auch in der direkten Nachbarschaft entstehen könnten. Für die Prüfung wurde eine verkehrsgutachterliche Stellungnahme erstellt.
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Anlagen gelten nach Nummer 3.2.1 TA Lärm als erfüllt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die entsprechenden Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die umliegenden Bestandsgebäude an der Zellerstraße und am Nordlandweg liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Rahlstedt 9 vom 1.12.1969, für die der Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes (WR) nach § 3 BauNVO zu berücksichtigen ist. Die Richtwerte der Lärmimmissionen reiner Wohngebiete liegen bei 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts. Im Vorhabengebiet ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) vorgesehen. Die Richtwerte der Lärmimmissionen für allgemeine Wohngebiete liegen bei 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Richtwert tags (6 bis 22 Uhr) von 50 dB(A) bzw. 55 dB(A) an allen untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft und im Vorhabengebiet am Tag sicher eingehalten wird. An allen betrachteten Immissionsorten wird sogar das Irrelevanzkriterium der TA Lärm (d. h. der Immissionsrichtwert wird um mindestens 6 dB unterschritten) am Tag sicher eingehalten.
Auch im Nachtzeitraum wird der Richtwert der TA Lärm von 35 dB(A) bzw. 40 dB(A) an allen Immissionsorten eingehalten. An fast allen betrachteten Immissionsorten wird das Irrelevanzkriterium der TA Lärm (d. h. der Immissionsrichtwert wird um mindestens 6 dB unterschritten) im Nachtzeitraum nicht eingehalten, so dass die Vorbelastung berücksichtigt werden müsste. Im direkten Umfeld der geplanten Tiefgaragenzufahrt an der Zellerstraße bestehen keine (größeren) Garagenhöfe und/ oder ebenerdigen Stellplatzanlagen. Vielmehr befindet sich hier überwiegend Einfamilienhausbebauung mit grundstückseigenen Stellplätzen/Garagen und ergänzend kleinere Mehrfamilienhäuser. Lediglich unter den Mehrfamilienhäusern in der Zellerstraße 13 und 15 ist eine kleinere Tiefgarage vorhanden, die als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm betrachtet werden könnte. Aus gutachterlicher Sicht ist jedoch aufgrund der geringen Größe der Tiefgarage und einem damit generierten (deutlich) geringerem Verkehrsaufkommen nicht zu erwarten, dass hieraus eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum resultiert. Auch im direkten Umfeld der geplanten Tiefgaragenzufahrt am Nordlandweg bestehen keine (größeren) Garagenhöfe und/ oder ebenerdigen Stellplatzanlagen. Vielmehr befindet sich hier ebenfalls überwiegend Einfamilienhausbebauung mit grundstückseigenen Stellplätzen/ Garagen und lediglich ein Mehrfamilienhauskomplex (Nordlandweg 98-102). Nur dieser verfügt über eine Gemeinschaftsstellplatzanlage mit ca. 22 Stellplätzen, die ca. hälftig mit Garagen bebaut ist. Diese könnte als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm betrachtet werden. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass hieraus eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte im Nachtzeitraum entsteht, da an den der Stellplatzanlage nahegelegenen Immissionsorten wie z. B. Nordlandweg 98-102 (Südost) und westlicher Fassade des nördlichen Hofgebäudes die Immissionen aus der geplanten Tiefgaragenzufahrt am Nordlandweg nicht oder nahezu nicht relevant einwirken.
Die konkrete Einhaltung der Immissionsrichtwerte und -grenzwerte für die unterschiedlichen Nutzungen im Vorhabengebiet sind im Rahmen des Genehmigungsverfahren nachzuweisen.